Eingehung  der  Ehe  *ä1801–1307

8  1301.  Unterbleibt  die  Eheschließung,)  so  kann  jeder  Verlobte
von  dem  anderen  die  Herausgabe  desjenigen,  was  er  ihm  geschenkt  oder
zum  Zeichen  des  Verlöbnisseg  15)  gegeben  hat,  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
fordern.")  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  die  Rückforderung
ausgeschlossen  sein  soll,  wenn  das  Verlöbnis  durch  den  Tod
eines  der  Verlobten  aufgelöst  wird.  )

§  1302.  Die  in  den  88§  1298  bis  1301  bestimmten  Ansprüche
verjähren  in  zwei  Jahren  von  der  Auflösung  des  Verlöbnisses  an.

Sweiter  Titel.  Eingebung  der  Ehe.)

§  1303.  Ein  Mann  darf  nicht  vor  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit..)
  eine  Frau  darf  nicht  vor  der  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahrs
  eine  Ehe  eingehen.)

then  iner  Frau  kann  Befreinng  von  dieser  Vorschrift  bewilligt
we  0

5  1304.  Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist.“))  bedarf
zur  Eingehung  einer  Ehe  der  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vert##ters.“)


Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Bormund,')  so  kann  die  Einwilligung,
  wenn  sie  von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag  des  Mündels  durch
das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden.s)  Das  Vormundschaftsgericht
hat  die  Einwilligung  zu  ersetzen,  wenn  die  Eingehung  der  Ehe  im  Interesse
  des  Mündels  liegt.

§  1305.  Ein  eheliches  Kind)  bedarf  bis  zur  Vollendung  des
einundzwanzigsten  Lebensjahrs  ½%)  zur  Eingehung  einer  Ehe  der  Einwilligung
  des  Baters,  1)  ein  uneheliches  Kind  ½)  bedarf  bis  zum  gleichen
Lebensalter  der  Einwilligung  der  Mutter.  An  die  Stelle  des  Vaters
tritt  die  Mutter,  wenn  der  Vater  gestorben  ist  oder  wenn  ihm  die
sich  aus  der  Vaterschaft  ergebenden  Rechte  nach  §  1701  nicht  zustehen.
  Ein  für  ehelich  erklärtes  Kindits)  bedarf  der  Einwilligung
  der  Mutter  auch  dann  nicht,  wenn  der  Vater  gestorben  ist.

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der  Mutter  steht  es  gleich,  wenn  fie
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauerndaußerstande  sind  oder  wenn
ihr  Aufenthalt  dauern  dunbekannt  ist.““)

51306.  Einem  an  Kindesstatt  angenommenen  Kinde  15)  gegenüber
  steht  die  Einwilligung  zur  Eingehung  einer  Ehe  an  Stelle  der  leiblichen
  Eltern  169)  demjenigen  zu,  welcher  das  Kind  angenommen  hat.  Hat
ein  Ehepaar  das  Kind  gemeinschaftlich  oder  hat  ein  Ehegatte  das  Kind
des  anderen  Ehegatten  angenommen,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  1305  Abs.  1  Satz  1,  2,  Abs.  2  Anwendung.

Die  leiblichen  Eltern  erlangen  das  Recht  zur  Einwilligung
auch  dann  nicht  wieder,  wenn  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt
  begründete  Rechtsverhältnis  aufgehoben  wird.

§  1307.  Die  elterliche  Einwilligung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter
  erteilt  werden.17)  Ist  der  Vater  oder  die  Mutter  in  der  Ge-—

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