Erläuterungen

8)  Hine  zuormunshssterichterlich-#  Ersetzung“  der  Einwillt  ng  ist  also
Hur  zulässig,  wenn  ormund  (Pfleger),  nicht  a  wenn  der
Vater  oder  die  Mutter  (als  Ghlt  r  welterli  n  Gerpalkn  d.  h.  als
tliche  Vertreter)  nie  verweigern.  Die  Tochter  muß  dann  bis  zur  Vollährigkeit
  warten.  Über  die  Ersetung  der  Einwilligung  des  Vaters  oder  der
Mürkr  bloß  in  —  Eigenschaft  als  „Eltern“  (nicht:  als  Inhaber  der  „elterlichen
  Gewalt.  1,  *  slie  iche  E  ***  gl.  1305,  1308.
§  1305  65)  val.  Wihu9  Die  §§  1305—1368  handeln  von  der  Einwilligung
  des  at
Voraussetzungen  nö  1##1#  oh  ne  R  darauf,  ob  Vater  oder  Mutter
die  „elterliche  —  gesetzliche  Gertreier,  dr-  Kindes  sind,  sondern
  lediglich  deshalb,  2  1  *sn.  ltern“  sind.  die  zuberst  “
Note  14.  —  Die  ohne  Einwilligung  der  „Eltern“  (8§8  u-Bnn  lossene
Ehe  ¾“7  gültig  err  Ehehindernis  vgl.  Note  1  8  1323);

auch  dann,  wenn  das  Kind  für  „volljährig  erklärt“  sit  (18.—21.  Jahr).
11  E  Frit  t,  auch  wenn  die  Mutter  nicht  einwilli  gt.

12
13

1723

14  Ks  die  im  praktischen  Leben  häufigsten  Fälle  diene  folgende

lbersicht:  !  ¾
A.  Eheschliehung  des  Mannes:

k  Nur  der  volljähri  .  G  Jahre  alte  oder  nach  vollendetem
8  Jahrer  #r.  für  “  ährig  erklärte")  Mann  darf  heiraten.
Der  „21  Jahre  ann  i  tt#  in  *  Eheschließung  unbeschränkt  #er
ern  er  hicht  aus  -  onderen  Gründen  ——“ssr  oder  „in  der
schäftsfähigkeit  beschränkt“  ist,  ogl.  Note
e)  Der  für  „volljährig  erklärte“,  aber  nache  nr  21  Jahre  alte  Mann
von  18—21  Jahren)  bedarf,  obgleich  er  nicht  mehr  unter  Felterlicher
walt“  steht  und  keines  ENs  Vertreters“  bedarf,  dennoch  der
Einwilligung  des  Vaters  fz  Mutter  (8§  1305),  die  —  §  1308
durch  das  „Vormundschaftsgericht“  ersetzt  werden  kann.
B.  Brir-  ließung  der  Frau:
a)  Die  16jä  ährige  oder  nach  erteilter  Befreiung  (Note  4)  auch  die
7jährige  Frau  darf  heiraten
5)  ür  die  21  Jahre  alte  Frar  gilt  das  A.  b.  Gesagte.
ür  die  für  „volljährig  erklärte“,  aber  nicht  21  Jahre  alte  Frau
von  18—21  dhien  gilt  das  A.  .  Gesa  agte
d)  Die  „minder  sährige  rau“  (über  16  Jahre  oder,  falls  befreit,  jüngere)
bedarf  zur  Ehesch  nekung  Ve

1.  der  Einwilligung  ihres  „gesetzlichen  Vertreters“  (8  1304),  die  durch
d  „Vormusschaft  eri  ¾l  ersetzt  werden  kann,  wenn  der  gesetzche

  Vertreter  ein  „Tormund“  oder  „Pfleger“  ist,  nicht  auch,  wenn
che  oder  Mutter  kraft  „elterlicher  Gewalt“  geseliche
Vertreter  sind;  verweigert  der  Vater  oder  die  Mictel  die  Einwmilung
  o  muß  die  Tochter  bis  zur  Volljährigkeit  warten.

2.  außer  der  Einwilligung  des,  Eletzlichen  Vertreters“  der  EinrWis?
  des  Vaters  oder  der  Mutter  auch  wenn  diese  nicht
die  „elterliche  Gewalt“  haben  oder  ausüben,  z  .  wenn  Vater  und
Muttter  eine  längere  Frripeitestrose=  verbih  n  (88  1677,  1678,

In  letzterem  Bei  bedarf  die  Tochter  der  “*b  "7.
15  —  gemäß  8  1773  bestellten  Badie  als  inr  hres  edlichen
Vertreters“  (gemäß  d.  1),  und  an  erdem  Else  igung
ihres  im  Gefängnis  sitzenden  Vaters  o  wenn  *  tot  ist,  der
utter.  Die  fehlende  Einwilligung  des  Vaters  oder  der  Mutter
kann  nicht  durch  das  „Vormunds  F’nserVh  *“ersetzt  werden;
die  E*J  muß  dann  bis  zur  Volljährigkeit  warten.

!1130  )  Vih  es  §  1305.

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