Erläuterungen

1305.
)  106,  114.  Der  bloß  „beschränkt  geschäftsfähige“  Vater  (Mutter)
kann  also  elbst  einwilligen.

8  1308  1905.  vg  l.  die  Ubersichte  Note  14.  Bei  Verweigerung  der,  gelterlichen
  Einlligung  #en  nüber  einem  minderjährigen  Kinde  gibt  e

keine  „Erse  un  *  dur  s  „Vormundschaftsgericht“.

51309  20)  Tod  oder  rechtskräftiges  ——  „Aufhebung  der
ehelichen  Geweinscheft  nach  §  1575  genügt  nicht.  —  Ein  Kitchendes  Verlöbnis
ist  kein  Ehehindernis  für  die  Ehe  mit  einer  anderen  Person.

21)  Durch  rechtskräftiges  Urteil.  1323  ff.,  1329,  1330  st.  1303
32)  Verbot  der  Doppelehe  (Bigamie).  Die  aoern  dem  Verbote  geschlossene
  neue  Ehe  ist  a)  nichti  #  die  frühere  giutin  ist  (  13  ),
)  gültig,  falls  die  rühere  1  nichti  oder  anfechtbar  ist.  Im  a)
liegt  „trennendes“,  im  e  nur  „au  bendes“  hehindernis  vor  lete  1
u  §  1828).  über  die  Strafbarkeit  er  Eingehung  eine  Doppelehe  für

[lv  Teile  8  171  StrGB.

weil  sie  an  der  Gültigkeit  der  früher  stattgehabten  Eheschlie-*1307



ßung  zes.

78  ff.  3PO.
¾  V.  tretten  geschlossene  Ehe  ist  gültig;  „aufschiebendes“  Ehehindernis
  (No  e  1  zu

586  #“  2  r*r
8  1310  27  1589,  au  1310  Abs.  3.
1500  in  Verbindung  mit  1559.  —  Die  entgegen  dem  Verbot  des

1810w  zugelchlosfen  Eze,  ist  2—  i  tiz  (§.1327),  also  „trennendes“  Ehe-—x-

  (Note  1  zus  al  arkeit  tritt  erst  ein,  wenn  der
eischlaf  )volsgogen  16  st.  g  3—  —  Blutschan  de).

Sohn  kann  nicht  die  „Geliebte"  seines  Vaters  heiraten.

Nur  ulschiesene  Ehehindernis  (Note  1  zu  §  1323);  die  trotz  des  Verbots

geschlossene  Ebe  int  also  EWl  1s  ülti  bignn2

8  1311  21)  —  #½#  tro  w*nH„  Verbots  gesclesene  ist  ltg
nur  „aufschiebende  "  er,  (Note  1  zu  §  1323).  S#s

8  1312  32)  Die  trotz  des  Verbots  geschlossene  Ehe  ist  nichtig,;  1  do  1t  itt,  beilung“
  unl  lich  1328.  Em33  Sphinkerust  te  1  zu  323).  —
Über  die  2  barkelt  des  Ehebruchs  §  172  StrGB.  (nur  ".  S
—  Wenn  ein  Ehegatte  gegen  den  anderen  auf  Shan  en  „Ehebru  7
und  aus  anderen  Gründen  (Mißhandlung  agt  1565—1568,
1574)  und  das  Gericht  die  Beweisaufnahme  zunächst  auf  die  anderen
Gründe  beschränkt,  so  kann  es  kommen,  daß  die  Ehe  aus  diesen  anderen
Gründen  ge  chieden  wird,  ohne  daß  auf  f  den  „Ehebruch“  eingegangen  wird.
Dann  kann  der  ehebrecherische  Ehegatte  seinen  Mits  uldigen  Fet  ohne
d-  das  Hindernis  des  §  1312  entgegensteht,  und  uzr  leieh  au  straflos;  denn
Ehebruch  ist  nur  strafbar,  wenn  „desha  5“  die  E  eschieden  ist.  Der
atte  also,  der  den  ehebrccherischen  eil  an  der  W  eines  Mitschuldigen
verhindern  und  —  ur  Bestrafung  bringen  will,  wird  die  Se  eidun  sklage
unächst  auf  den  chefdungsgrun.d  des  Ehebruchs  beschränken  mü  b  m
Per  son,  mit  der  ein  Ehegatte  Ehebruch  getrieben  hat,  gewußt  Pat,  daß  sie
mit  einer  „verheirateten“  Person  verkehre,  ist  für  8  in2  unerheblich.
:)  Es  gilt  das  Note  4  Gesagte.
34)  Die  trotzdem  glüssene.  -*4i  ist
hindernis  Het  1  .  Wenn  ein

#  1313  Kül.  Iti  4  „aufschiebendes“  Eheoren
  wird,  gilt  8  1600.
und  Würit  ##e  vom  Umt  richt,

in  S  und

aden:  vom  Justizminister,  in  Sachsen:  vom  Minsster
des  Innern.

l  1314  .  s  wegen  Eeisteskronkheit  entmündigte  volljährige  Kind

18  .  V  d  teht  die  Pfle  L
Gu  r  ttst  eIet  die  pftegschaft  gleich  (9  1215)

1322.

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