Eiugehung  der  Ehe  #  1315—1320

Ist  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaftso)
ein  anteilsberechtigter  Abkömmling  minderjährig  oder  bevormundet,  so
darf  der  überlebende  Ehegatte  eine  Ehe  erst  eingehen,  nachdem  ihm  das
Vormundschaftsgericht  ein  Zeugnis  darüber  erteilt  hat,  daß  er  die  im
§  1493  Abs.  2  bezeichneten  Verpflichtungen  erfüllt  hat  oder  daß  sie  ihm
nicht  obliegen.

§  1315.  Militärpersonen  und  solche  Landesbeamte,  für  die  nach
den  Landesgesetzen  zur  Eingehung  einer  Ehe  eine  besondere  Erlaubnis
  erforderlich  ist,  dürfen  nicht  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis
eine  Ehe  eingehen.“)

Aueländer,  für  die  nach  den  Landesgesetzen  zur  Eingehung
einer  Ehe  eine  Erlaubnis  oder  ein  Zeugnis  erforderlich  ist,  dürfen  nicht
ohne  diese  Erlaubnis  oder  ohne  dieses  Zeugnis  eine  Ehe  eingehen.1)

§  1316.  Der  Eheschließung  soll  ein  Ausgebot  vorhergehen.“)
Das  Aufgebot  verliert  seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen  sechs
Nonaten  nach  der  Vollziehung  des  Aufgebots  geschlossen  wird.

Das  Aufgebot  darf  unterbleiben,  wenn  die  lebensgefährliche
  Erkrankung  eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet.“)

Von  dem  Aufgebote  kann  Befreiung  bewilligt  werden.“)

§*  1317.  Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Berlobten
vor  einem  Standesbeamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  erklären,  die  Ehe  mit  einander  eingehen  zu  wollen.“?)  Der  Standesbeamte
  muß  zur  Entgegennahme  der  Erklärungen  bereit  sein.“)

Die  Erklärungen  können  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  abgegeben  werden.

5  1318.  Der  Standesbeamte  soll)  bei  der  Eheschließung  in
Gegenwart  von  zwei  Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander
die  Frage  richten,  ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,  und,  nachdem
  die  Verlobten  die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,  daß  sie  kraft
dieses  Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  für  verlustig  erklärt  sind,  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung
  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,  sowie  Minderjährige  nicht
zugezogen  werden.“,)  Personen,  die  mit  einem  der  Verlobten,  mit  dem
Standesbeamten  oder  mit  einander  verwandt  oder  verschwägert
find,  dürfen  als  Zeugen  zugezogen  werden.

Der  Standesbeamte  soll“)  die  Eheschließung  in  das  Heiratsregister
  eintragen.

§  1319.  Als  Standesbeamter  im  Sinne  des  §  1317  gilt  auch
derjenige,  welcher,  ohne  Standesbeamter  zu  sein,  das  Amt  eines
Standesbeamten  öffentlich  ausübts#)  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten
  den  Mangel  der  amtlichen  Befugnis  bei  der  Eheschließung
kennen.

*1320.  Die  Ehe  soll  51)  vor  dem  zuständigen  Standesbeamten
geschlossen  werden.

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