Erläuterungen

38)  Die  ohne  das  hier  vorgeschriebene  „Zeugnis“  geschlossene  Ehe

ist  gültig;  „aufschiebendes“  Ehehindernis  (Note  1  zu  §  122|7  "-..  andere
Rechtsfolgen  -  1670,  1686,  1740,  1761,  1845,  1886,  1897,  1915.  —  §  1314  gilt
sowohl,  wenn  die  frühere  Ehe  durch  Tod,  als  wenn  sie  durch  S  eidung
oder  Richtigkeltserklärung  (8§  1699)  gelöst  ist.  —  Den  „ehelichen
Kindern  shen  gleich  die  88  1719,  1736,  1757  bezeichneten.

3)  §§  1483  ff.,  1493,  1549,  1557.

8  1315  10)  Militärpersonen  bedürfen  im  ganzen  Deutschen  Reiche  der  Erlaubnis
der  Vorgesetzten.  88  40,  60“,  61  Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874.  —
Reichsbeamte,  soweit  sie  nicht  Militärpersonen  sind,  bedürfen  keiner  Erlaubnis;
  ebensowenig  preußische  Beamte;  wohl  aber  z.  B.  bayerische
und  württembergische  Beamte  nach  näherer  Bestimmung  der  diesbe-.
  lien  Landesvorschriften.  Die  ohne  die  erforderliche  Erlaubnis  geschlossene

ist  gültig;  „aufschiebendes“  Ehehindernis  (Note  1  zu  §  1323).  ilitärpersonen
  werden  bestraft.

11)  Für  Preußen  pgl.  Pr  AG.  Art.  43.  Bayerisches  Heimatgesetz

  (in  der  Fassung  vom  30.  Juli  1899)  Art.  34.  Ehit  e  Verordnung
vom  12.  Juli  1899  §  7.  Württembergisches  Ausführ.=  B  zum  BGB.
Art.  256.  Badisches  Ausführ.-Ges.  zum  BGB.  Art.  32.
Vorschriften  Flten  für  Angehörige  rechtsrhei  nische  t  Gebietsteile  des
Königrei  ayern.  —  Die  unter  Nichtbeachtung  ¾l7  1315  ab  38
schlossene  Ehe  ist  gültig;  „aufschiebendes“  Ehehindernis  (Note  1  zu  8  1323).
—  pgl.  auch  E.  11,  13.

8  1316  #kunh  die  Bemerkungen  in  Note  1  betr.  „sormelles“  Eheschliehunger
  .Die  unter  Verletzung  des  §  1316  geschlossene  Ehe  "ao  gültig;
n  §  1316  enthält  nur  eine  „Sol  „Vorh
Stans##ahenot#  uin  bestraft.  da
13)  vgl.  §  50  Personenstandsgesetz  in  der  Fassung  von  E.  46  (ärztli
Lescheinozer  S.  um  den  i  zur  Witandnahme  vom  Ach
gebot  zu  rtchkigenn)
“")  §  1322.  In  Preußen  und  Sachsen:  vom  Minister  des  Innern.
In  Bayern:  links  des  Rheins  vom  Staatsanwalt,  rechts  des  Rheins  von
der  e  In  Württemberg:  vom  Amtsgericht.  In  Baden:

vom  Ju  timiniter.  »

«  s  ist  die  sogen.  ligstritge  Zivilehe.  Über  das  Verfahren

vgl.  Note  1  betr.  fsormelles  Eheschließungsrecht.

")  Da  die  Ehe  durch  die  „Erklärung“  der  Ehele  ließenden
nicht:  durch  einen  Tusspruch  des  Standesbeamten)  „ges  en“  wird,  so
ringt  der  Schlußsatz  zum  Ausdruck,  daß  keine  Ehe  gegen  den  Willen

des  Standesbeamten  ustande  kommen  kann;  andernfalls  wäre  es  möglich,

  daß  durch  eine  Uberrumpelung  des  die  Ebeschliehung  für  unzulässig  haltenden

Standesbeamten  eine  *#  geschlossen  würde.  —  Nicht-Beachtung  des  §  1317

hat  Nichtigkeit  der  Ehe  zur  Folge.  124.  „Trennendes“  Ehehindernis

(Note  1  zu  §  1323).  vgl.  jedoch  §  1324  Adf.  2.

6  1318  47  uel.  Note  42.

483)  Auch  Frauen  können  Zeugen  sein.
"°5)  vgl.  Note  42.  egl  88  1324  Abs.  2,  1329  Satz  2,  1344  Abs.  2,  1345
Abs.  2,  1699  Abs.  2,  1771  Absf.  2.

8  1319  50)  Hierdurch  soll  verhindert  werden,  daß  Ehen  nichtig  find,  z.  B.
weil  der  als  Standesbeamter  tätig  gewesene  Bürgermeister,  misvorsteer
usw.  oder  deren  Vertreter  nicht  sormgerecht  zu  „Standesbeamten“  bezw.  deren
„Vertretern“  bestellt  sind.

8  1320  51)  vgl.  Note  42.

l  1322  52)  vgl.  Preußen:  Königl.  Verordnung  vom  16.  November  1899
Art.  10—12  und  Allgem.  Verf.  des  Justizminist.  vom  14.  Dezember  1899.
Bayern:  Verordnung  vom  24.  Dezember  1899  12—14  und  Minist.-Bekanntmachung
  vom  24.  Dezember  1899.  Sachsen:  Verordnung  vom  12.  Juli
1899  §  6.  ürttemberg:  Ausführ.-Ges.  zum  BGB.  Art.  255  und  Verf.

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rift  (vgl.  Register).  Der

l1317