Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe  z  1321—1326

Zuständig  ist  der  Standesbeamte,  in  dessen  Bezirk  einer  der  Verlobten
  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.

Hat  keiner  der  Verlobten  seinen  Wohnfttz  oder  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  im  Inland  und  ist  auch  nur  einer  von  ihnen  ein  Deutscher,
so  wird  der  zuständige  Standesbeamte  von  der  obersten  Auffichtsbehörde
des  Bundesstaats,  dem  der  Deutsche  angehört,  und,  wenn  dieser  keinem
Bundesstaat  angehört,  von  dem  Reichskanzler  bestimmt.

Unter  mehreren  zuständigen  Standesbeamten  haben  die  Verlobten
die  Wahl.

§  1321.  Auf  Grund  einer  schriftlichen  Ermächtigung  des  zuständigen
  Standesbeamten  darf  die  Ehe  auch  vor  dem  Standesbeamten  eines
anderen  Bezirkes  geschlossen  werden.

§  1322.  Die  Bewilligung  einer  nach  den  88  1303,  1313  zulässigen
  Befreiung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  die  Frau,  die  Bewilligung
  einer  nach  §8  1312  zulässigen  Befreiung  steht  dem  Bundesstaate  zu,
dem  der  geschiedene  Ehegatte  angehört.  Für  Deutsche,  die  keinem
Bundesstaat  angehören,  steht  die  Bewilligung  dem  Reichskanzler  zu.

Die  Bewilligung  einer  nach  §  1316  zulässigen  Befreiung  steht  dem
Bundesstaate  zu,  in  dessen  Gebiete  die  Ehe  geschlossen  werden  soll.

Über  die  Erteilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden  Bewilligung
  hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.)

Dritter  Titel.  Nichtigkkeit  und  Aufechtbarkeit  der  Ehe.)

§  1323.  Eine  Ehe  ist  nur  in  den  Fällen  der  88  1324  bis  1328
nichtig.)

§  1324.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  bei  der  Eheschließung  die  im
§  1317  vorgeschriebene  Form  nicht  beobachtet  worden  ist.

Ist  die  Ehe')  in  das  Heiratsregister  eingetragen
worden  und  haben  die  Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn  Jahre
oder,  falls  einer  von  ihnen  vorher  gestorben  ist,  bis  zu  dessen  Tode,  jedoch
mindestens  drei  Jahre,  als  Ehegatten  mit  einander  gelebt,
so  ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwen  dung,  wenn  bei  dem  Ablaufe  der  zehn  Jahre
oder  zur  Zeit  des  Todes  des  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeitsklage  erhoben
  ist.

§  1325.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der  Ehegatten  zur  Zeit
der  Eheschließung  geschäftsunfähig  war  ")  oder  sich  im  Zustande  der  Bewusßtlefigkeit
  oder  vorübergehender  )  Störung  der  Geistestätigkeit  befand.

Die  Ehe  ist  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen,  wenn  der  Ehegatte
sie  nach  dem  Wegfalle  der  GEeschäftsunfähigkeit,  der  Bewußtlosigkeit  oder
der  Störung  der  Geistestätigkeit  bestätigt,  bevor  sie  für  nichtig  erklärt
oder  aufgelöst  worden  ist.  Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  die  Eheschließung
  vorgeschriebenen  Form.

1326.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der  Ehegatten  zur  Zeit
schließung  mit  einem  Dritten  in  einer  gültigen  Ehe  lebte.“)

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