Erläuterungen

vom  30.  Oktober  1899  §§  38,  49.  Baden:  Verordnung  vom  11.  November
1899  S  23—27.
z  1323  Ausländer  E.  13.  —  Über  die  vor  dem  1.  Jannar  1900  g
Ehen  E.  198.  —  Zu  underscheiden  von  der  Nichtigkeit  und  atn  Lst  r-Scheidun
  der  Ehe  88  1564  ff.  —  Über  Kinder  aus  „nichtigen“  l  vgl.
1699  ff.  Unter  „nicht  .  n“  E  Erseht  das  BG#.  auch  die  mit  Erolg,angefochtenen“
  Ehen
Über  „Nichtigkeit“  und  i  ut  E*½  im  allgemeinen  vgl.  S8  139—144
und  Noten,  insbef  ondere  Anhang  *4  u  §  139.  Die  Bedeutun  ng  der  Nichtigkeit“
  und  si  und  i  irkung  14  bei  der  „Ehe“  zum  Teil  a
weichend  von  jenen  allgemeinen.  orschriften  bestimmt;  namentlich  sind  „nichtige
  Ehen“  nicht  ohne  weiteres  für  31  edermann“  und  vom  Richter
„von  Amtswegen“  als  rechtlich  nicht  vorhanden,  und  zanfechtbare  “
nicht  auf  Grund  bloßer  ger  rueunn  des  #  #estungeberech  gten  Ehegatten
  as  „von  lfan  an  nichtig“  anzusehen  mehr  wird  die  „nichtige“
  Ehe,  bis  sie  auf  erhobene  Mt  e  der  dazu  berechtigten  Personen
  6  *  durch  rechtskräftiges  Urteil  ür  —7  g  erklärt“  ist,  als
gültige  behandelt,  und  die  anfechtbarel'  rSis  e  auf
erhobene  Anf  ungsklage  der  dazu  berechtigten  #ß  1331  ff.,  1341
durch  rechtser  tiges  nn-  „für  nichtig  erklärt“  ist  4%  S#z#  vgt.  au
1342.  Nur  in  dem  Lal,  wenn  die  in  §  1317  vorgeschriebene  Form  der
Fshlisbune  niicht  beachtet  E#  B.  die  E  it  nur  vor  dem  Geistlichen  geschlossen)
  und  außerdem  die  Ehe  au  cht  einmal  in  das  Heiratsr
  e  gister  eingetragen  ist,  wenn  also  uicht  einmal  der  „äußere  Schein“
ner  !n  r*n-  edaif  es  keiner  „Nichtigkeitserklärung“;  eine  solche
e  he“)  o  ne  weiteres  und  für  jedermann  ni  tis,  ein
bst  *  die  Beteiligten  in  gutem  Glauben  si  val.

Nicht  jedes  Ehehindernis  (ogl.  Note  1  r*r*--  1303),  nicht
heder:  Formseheru  *  §  1316  ff.)  bei  der  gihen  gerianet.  eine
hichttstkeits  oder  nfechtungsklage  zu  begrü  Man  unter-8

  aufschiebende  Skepindernt  e,  die  der  Standesbeamte  beachten  und  bei
deren  ansc  er  die  Eheschließung  nicht  zulassen  „soll“

aber,  wenn  der  Standesbeamte  sie  aus  Unkenntnis  oder  Vorsatz  oder  Sadl  hr
lã  atei  nicht  *  tet  und  trotz  ibres  Vorhandenseins  die  El  a#ließtung  zuläßt,

  das  rech  B  Zustandekommen  der  „Ehe“  nicht  verhindern,
  icn  öchstens  den  Stan  desbeamten  rafbar  machen
und  für  d  heleute  „andere  Rechtsfolgen"  haben,  z.  B.  Wesd

zr  1305,  *  1314.  Solche  E  Hibernis  sind  die  in  den  §§!
1308,  1310  Abs.  2,  1311,  1313,  Bär  1315,  1349  bestimmten
b)  trennende  (vernichtende)  Ehehindernisse.  Lediglio  -  6  S#aründen
eine  Nichtigkeits=  oder  Anfechtungsklage.  Und  zwar  ist  die  1  wenn
das  „trennende“  Ehehindernis  ein  solches  ist,  der  —-  ne  bst  i  m
öffentlichen  Intere-s  14  den  Bestand  t  nicht  duldet;  site  ist  anechtbar,
  wenn  ein  solches  il  entli  nteresse  nicht  besteht  sondern  es  den
eteiligten  überlassen  b  aiben  oll,  ob  die  einmal  begonnene  Lebens-Emeinscha
  t  aufrecht  erhalten  werden  so  oder  nicht.  Aus  dem  Gesagten  folgt.
ß  die  Nichtigleitsklage  außer  von  den  Beteiligten“  auch  vom  Sta  a  t  sanwalt
  rrsfoben  werden  kann.  Im  lbrigen  muß  auf  die  §8  606  ff.,  681  ff.
PO.  rerwiesen  werden.  vgl.  Note  9.  Die  Fälle  der  Nichtigkeit  sind  in  den
1323  ff.,  die  der  Anfechtbarkeit  in  den  1330  ff.  BGB.  erschöpfend  bemmt.


2„)  vgl.  Note  1.
l1324  „)  nämlich:  die  wegen  „Nangels  d##  der  Form“"  des  §  1317  nichtige  Ehe.
*.1325  3  2.l.  Note  5  eingangs  zu  §  1
ei  dauernder  Störung  LW.  der  Fall  der  „Geschäftsunfähigkeit“

vor.  -  104  Nr.  2
l  1326  5)  vgl.  8  20g.

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