Nichtigkeit  und  Aufechtbarkeit  der  Ehe  8  1327  1336

§  1327.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  sie  zwischen  Verwandten  oder
Verschwägerten  dem  Verbote  des  §  1310  Abs.  1  zuwider  geschlossen  worden
  ist.)

8  1328.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  sie  wegen  Ehebruchs  nach
§  1312  verboten  war.“)

Wird  nachträglich  Befreiung  von  der  Vorschrift  des  §  1312  bewilligt,
  so  ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen.

§  1329.  Die  Nichtigkeit  einer  nach  den  §§  1325  bis  1328  nichtigen
Ehe  kann,  solange  nicht  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  ist,  nur
im  Wege  der  Nichtigkeitsklage  geltend  gemacht  werden.?)  Das  gleiche
gilt  von  einer  nach  §  1324  nichtigen  Ehe,  wenn  sie  in  das  Heiratsregister
eingetragen  worden  ist.10)

§  1330.  Eine  Ehe  kann  nur  in  den  Fällen  der  88  1331  bis  1335
und  des  §  1350  angefochten  werden.#½)

§  1381.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  zur  Zeit  der  Eheschließung  oder  im  Falle  des  §  1325  zur  Zeit  der
Bestätigung  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war,  wenn  die  Eheschließung
  oder  die  Bestätigung  ohne  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vertreters
  erfolgt  ist.::)

§  1332.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  bei  der  Eheschließung  nicht  gewußt  hat,  daß  es  sich  um  eine  Eheschliehung
  handle,  oder  dies  zwar  gewußt  hat,  aber  eine  Erklärung,  die
Ehe  eingehen  zu  wollen,  nicht  hat  abgeben  wollen.:5)

§1333.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  sich  bei  der  Eheschließung  in  der  Person  des  anderen  Ehegatten  oder
über  solche  persönliche  Eigenschaften  des  anderen  Ehegatten  geirrt  hat,
die  ihn  bei  Kenntnis  der  Sachlage  und  bei  verständiger
Würdigung  des  Wesens  der  Ehe  von  der  Eingehung  der  Ehe  abgehalten
  haben  würden.“)

1334.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  zur  Eingehung  der  Ehe  durch  arglistige  Täuschung  über  solche  Umstände
  bestimmt  worden  ist,  die  ihn  bei  Kenntnis  der  Sachlage
und  bei  verständiger  Würdigung  des  Wesens  der  Ehe  von  der
Eingehung  der  Ehe  abgehalten  haben  würden.  Ist  die  Täuschung
nicht  von  dem  anderen  Ehegatten  verübt  worden,  so  ist  die  Ehe  nur
dann  anfechtbar,  wenn  dieser  die  Täuschung  bei  der  Eheschließung
gekannt  hat.)

Auf  Grund  einer  Täuschung  über  Vermögensverhältnisse  findet  die
Anfechtung  nicht  statt.7)

§  1335.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  zur  Eingehung  der  Ehe  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt
worden  ist.7)  .

.§1336.DiesufechtungderGhekannuichtdurchäinenskm
treteterfolgen.1’s)JstderanfechtungsberechtigteEhegattein
derGeschäftsfähigkeitbeschränkt,«)sobedarfetinichtder
Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

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