Erlãuterungen

8  1327  ogl.  8  1310.
*ä1328  s)  vgl.  §  1312.
l1329  o)  §  632  3PO.  bestimmt:  „Die  Klage  kann  von  jedem  der  Ehegatten

owie  von  dem  Staatsanwalt  erhoben  werden,  im  Falle  des  8  1326

B.  auch  von  dem  Dritten,  mit  dem  die  frühere  Ehe  geschlossen  war.

m  übrigen  kann  die  Klage  von  einem  Dritten  nur  erhoben  werden,  wenn

ir  ihn  von  der  Nichtigkeit  der  Ehe  ein  Recht  oder  von  der  Gültigkeit  der  Ehe

eine  Verpflichtun.g  abhängt.  Die  von  dem  Staatsanwalt  oder  einem

Dritten  Frbehene  Klage  ist  gegen  beide  Ehegatten,  die  von  einem  Ehegatten
erhobene

§  151  3PO

10)  Über  die  nach  b  1324  wegen  Formmangels  1  1317)  „nichtige“

Ehe,  die  auch  nicht  einmal  in  das  Heiratsregister  eingetragen  ist,  sogen.  „Ni  4  t-Ehe“,

  vgl.  Note  1.

lage  ist  gegen  den  anderen  Ehegatten  zu  richten.“  —  vgl.  auch

*  11330  11)  vgl.  Note  1.

8  1331  12  1304,  1337,  1339.

8  1332  13  1337  Abs.  2,  1339,  1340.

1333  14  1337  Abs.  2,  1339,  1340,  119.  —  Beispiele:  Ansteckende,  unilbare

  Krankheit  (Syphilis),  chlechtliches  Unvermögen,  Mangel  der  Jung-=Filte
  keit,  früher  getriebene  Lechtee  tie,  schwere  Vorstrafen,  überhaupt  sittliche
  ltenheit,  z.  B.  früherer  ehebre  -*  Verkehr  des  Mannes  mit
einer  ver  seichen  Frau-  „Überschuldung“  ist  keine  persönliche  Eigensgat
  nn  der  Mann  nachträglich  erfährt,  daß  der  Vater  der  Frau  im
97  thause  gesessen  hat,  so  ist  dies,  da  es  kein  Irrtum  über  eine  persönliche

igenschaft  der  Frau  ist,  kein  Anfechtungsgrund  Enäh  8  1333,  miglicherweise
  aber  ein  solcher  gemäß  §  1334.  —  Wenn  ein  Ehegatte  vor  der  ein
Verbrechen  begangen  hat,  dieses  aber  erst  Spielleicht  viele  Jahre)  nach  der
Szet  41  97  ent  wird  und  „Verurteilung“  des  Schuldigen  zu  schwerer

a

e  zur  Folge  hat,  so  ist  dies  für  den  anderen  Ehegatten  nur  ein  „Anfechtungs“"-,
  kein  „Scheidungs“-Grund;  denn  die  Ehe-  idung
voraus,  daß  das  Vers

he-Sche
dud  wührend  der  chr  an  u  We  IE  154Sh.  ie
praktischen  Folgen  find  groß.  nn  z.  B.  die  Frau  t  eßung  von
dem  Verbrechen  des  Mannes  Kenntnis  hatte,  aber,  weil  es  cltesung  und
eine  Bestrafung  nicht  eingetreten  war,  daran  keinen  Anstoß  nahm,  so  gibt  ihr
die  spätere  Bestrafung  des  Mannes  zu  langjährigem  Zuchthaus  kein  Recht,
die  Auflösung  der  Ehe  zu  verlangen.

8  1334  15)  88  1337  Abs.  2,  1339,  1340,  123.
16)  z.  B.  wegen  Verschweigens  großer  Schuldenlast.  —  Wenn  aber  die
Täuschung  über  die  Vermögensverhältnisse  eine  so  „abgefeimte  und  beharrliche“
  war,  daß  daraus  auf  eine  „vollkommene  Verlogenheit“  und  „Ehrlosigkeit“
  des  Täuschenden  geschlossen  werden  kann,  so  Eet  da-  eich  icht  die  Anfechtung
  zwar  nicht  wegen  „Täuschung  über  die  mcchensverhälinistet  aber
en  Täuschung  und  Irrtums  über  „persönliche  Eigenschaften“

(§8  1333,  1334  Abs.  s  zulässig  erklärt.

#  .1335  17  1337  2,  1339,  1340,  123.
9  1336  16)  Dies  gilt  auch  für  §  1342.
18  106,  114.
20  104.
8  1337  21)  vgl.  Rote  7  zu  §  1304.
*1338  22  1342.  Eine  Vererbung  des  Ansechtungsrechts  findet  also

nicht  statt.  Dagegen  kann  der  „anfechtungsberechtigte“  Gatte  nach  dem
Tode  des  „nicht  anfechtungeberechtigten.  die  Ehe  noch  anfechten,  z.  B.  um
die  vermögensrechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  zu  beseitigen.  vgl.  §  1342.

#  1339  23)  Dunch  die  Erhebung  der  „Scheidungs“.  Klage  wird  auch  die
Frist  für  die  „Anfechtungs“=  Klage  gewahrt.

“  Bloßer  A1oh  genügt  nicht.

§  1341  26  os  606  ff.  .
§1342  20  1338.  vgl.  Note  22.
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