Nichtigkeit  und  Aufechtbarkeit  der  Ehe  8  1337—1342

Für  einen  geschäftsunfähigeneo)  Ehegatten  kann  sein
gesetzlicher  Vertreter  mit  Genehmigung  des  Bormundschaftsgerichts  die
Ehe  anfechten.  In  den  Fällen  des  §  1331  kann,  solange  der  anfechtungsberechtigte
  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist,  nur  sein  gesetzlicher  Vertreter  die  Ehe  anfechten.

*1337.  Die  Anfechtung  der  Ehe  ist  in  den  Fällen  des  §  1331
ausgeschlossen,  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  die  Ehe  genehmigt  oder  der
anfechtungsberechtigte  Ehegatte,  nachdem  er  unbeschränkt  geschäftsfähig
geworden  ist,  die  Ehe  bestätigt.  Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,-zu1)
  so  kann  die  Genehmigung,  wenn  sie  von  ihm  verweigert  wird,
auf  Antrag  des  Ehegatten  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden;  das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Genehmigung  zu  ersetzen,
wenn  die  Aufrechterhaltung  der  Ehe  im  Interesse  des  Ehegatten  liegt.

In  den  Fällen  der  88  1332  bis  1335  ist  die  Ansechtung  ausgeschlossen,
  wenn  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  nach  der  Entdeckung
des  Irrtums  oder  der  Täuschung  oder  nach  dem  Aufhören  der  Zwangslage
  die  Ehe  bestätigt.

Die  Vorschriften  des  §  1336  Abf.  1  gelten  auch  für  die  Bestätigung.

§  1338.  Die  Anfechtung  ist  nach  der  Auflösung  der  Ehe  ausgeschlossen,
  es  sei  denn,  daß  die  Auflösung  durch  den  Tod  des  zur  Anfechtung
  nicht  berechtigten  Ehegatten  herbeigeführt  worden  ist.-:)

§  1339.  Die  Ansechtung  kann  nur  binnen  sechs  Monaten  erfolgen.)


Die  Frist  beginnt  in  den  Fällen  des  §  1331  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  die  Eingehung  oder  die  Bestätigung  der  Ehe  dem  gesetzlichen
Vertreter  bekannt  wird  oder  der  Ehegatte  die  unbeschränkte  Geschäftsfähigkeit
  erlangt,  in  den  Fällen  der  88  1332  bis  1334  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Ehegatte  den  Irrtum  oder  die  Täuschung
entdeckt,“)  in  dem  Falle  des  §  1335  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Zwangslage  aufhört.

Auf  die  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
der  §§  203,  206  entsprechende  Anwendung.

g  1340.  Hat  der  gesetzliche  Vertreter  eines  geschäftsunfähigen
Ehegatten  die  Ehe  nicht  rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle
der  Geschäftsunfähigkeit  der  Ehegatte  selbst  die  Ehe  in  gleicher  Weise  anfechten,
  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen
  wäre.

§  1341.  Die  Anfechtung  erfolgt,  solange  nicht  die  Ehe  aufgelöst
ist,  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage.)

Wird  die  Klage  zurückgenommen,  so  ist  die  Anfechtung
als  nicht  erfolgt  anzusehen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  angefochtene  Ehe,
bevor  sie  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist,  nach  Maßgabe  des
§  1337  genehmigt  oder  bestätigt  wird.

8  1342.  Ist  die  Ehe  durch  den  Tod  des  zur  Anfechtung  nicht
berechtigten  Ehegatten  ausgelöst  worden,:)  so  erfolgt  die  Anfechtung
durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die  Erklärung  ist  in
öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

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