Wiederverheiratuug  im  Falle  der  Todeserklärung  8  1348—1353

ob  er  von  dem  Rechte  Gebrauch  mache.  Das  Recht  kann  in  diesem  Falle
nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  ausgeübt  werden.

Dierter  Titel.  Wiederverheiratung  im  Jalle  der  Fodeserklärung.

1348.  Geht  ein  Ehegatte,  nachdem  der  andere  Ehegatte  für
tot  ertlärt  worden  ist,')  eine  neue  Ehe  ein,  so  ist  die  neue  Ehe  nicht
deshalb  nichtig,“)  weil  der  für  tot  erklärte  Ehegatte  noch  lebt,  es  sei  denn,
daß  beide  Ehegatten  bei  der  Eheschließung  wissen,  daß  er  die  Todeserklärung
  überlebt  hat.

Mit  der  Schliehung  der  neuen  Ehe  wird  die  frühere  Ehe  aufgelöst.“)
Die  bleibt  auch  dann  aufgelöst,  wenn  die  Todeserklärung  infolge  einer
Ansechtungsklage  aufgehoben  wird.

1349.  Ist  das  Urteil,  durch  das  einer  der  Ehegatten  für  tot

ärt  worden  ist,  im  Wege  der  Klage  angefochten,  so  darf  der  andere

Ehegatte  nicht  vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits  eine  neue  Ehe  einzehen,0)

  es  sei  denn,  daß  die  Anfechtung  erst  zehn  Jahre  nach  der
Verkündung  des  Urteils  erfolgt  ist.

*1350.  Jeder  Ehegatte  der  neuen  Ehe  kann,  wenn  der  für  tot
erllärte  Ehegatte  noch  lebt,  die  neue  Ehe  anfechten,"!)  es  sei  denn,  daß
er  bei  der  Eheschließung  von  dessen  Leben  Kenntnis  hatte.  Die  Ansechtung
  kann  nur  binnen  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an
erfolgen,  in  welchem  der  anfechtende  Ehegatte  erfährt,  daß  der  für  tot
erklärte  Ehegatte  noch  lebt.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  anfechtungsberechtigte
Ehegatte  die  Ehe  bestätigt,  nachdem  er  von  dem  Leben  des  für
tot  erklärten  Ehegatten  Kenntnis  erlangt  hat,  oder  wenn  die  neue
Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  ausgelöst  worden  ist.

§  1351.  Wird  die  Ehe  nach  8  1350  von  dem  Ehegatten  der
früheren  Ehe)  angefochten,  so  hat  dieser  dem  anderen  Ehegatten)
nach  den  für  die  Scheidung  geltenden  Vorschriften  der  §§  1578  bis
1582  Unterhalt  zu  gewähren,?)  wenn  nicht  der  andere  Ehegatte  bei  der
Eheschließung  wußte,  daß  der  für  tot  erklärte  Ehegatte  die  Todeserklärung
  überlebt  hat.

§1352.  Wird  die  frühere  Ehe  nach  §  1348  Abs.  2  ausgelöst,  so
bestimmt  sich  die  Verpflichtung  der  Frau,  dem  Manne  zur  Bestreitung
des  Unterhalts  eines  gemeinschaftlichen  Kindes  einen  Beitrag  zu  leisten,
nach  den  für  die  Schei  dung  geltenden  Vorschriften  des  §  1585.10)

Fünfter  Titel.  Wirkungen  der  Ehe  im  allgemeinen.))

§+  135#,.  Die  Ehegatten  find  einander  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft
  verpflichtet.-)

Stellt  sich  das  Verlangen  eines  Ehegatten  nach  Herstellung
der  Gemeinschaft  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  dar,)  so  ist  der  andere
Ehegatte  nicht  verpflichtet,  dem  Verlangen  Folge  zu  leisten.  Das  gleiche
gilt,  wenn  der  andere  Ehegatte  berechtigt  ist,  auf  Scheidung  zu  klagen.“)

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