Erlänterungen

8  13534  5)  Also  nicht:  in  den  „beson  deren“  Angelegenheiten  der  Frau.
Auf  die  reinen  „Vuermögensangelegenheiten"  der  Eheleute  bezieht
sich  §  1354  nicht;  von  diesen  wird  erst  in  den  88  1363  ff.  (Ghelichen  Seu
*  andelt.  Wenn  die  Fa  der  Entscheidung  des  Mannes  ndelt

nicht  ein  „Mißbrauch“  auf  seiten  des  Ma#le=  vorliegt  (Abs.  2  rrt  *ö7t3  ),  kann
Mann  mit  der  Klage  auf  „Herstellung  der  ehelichen  ebensgeme  irint
aus.  1.  nterlassung  der  Juwiderhan  ung  klagen  (vgl.  Anhang  2

6)  vgl.  8  10.  Verträge  (vor  oder  na  der  Veirat),  wonach  der

Frau  erlassen  8  dem  Manne  zu  folgen,  sind  n  tig  .  Anhang  2  am
nde  zu  §  1358),  also  z.  B.  auch  ein  vor  der  Ehe  rtrag,  durch  den
der  Mann  sich  verpflichtet,  den  Wohnort  1½#f  *—  ute  #er  Frau  zu  nehmen.
Mögli  gewwei  kann  aber,  wenn  der  Mann  den  Wohnort  anderswo  nimmt,
!r  „  rauch“  seines  Rechtes  vorliegen  und  die  Frau  nicht  verpflichtet  sein,

o  n
7)  Ein  „Mißbrauch“  kann  unter  Umständen  vorliegen,  wenn  der  Mann
6  1355  d’“  8  —  Fn  1#  ige  Standesrechte  (Adel  usw.)  gilt  da
s)  vg  r  aige  Standesrechte  usw.)  gi  s
öffen  *  *  des  betr.  Bundesstaates.
8  1356  O)  Jn  erster  Linie  Feentscheiet  also  auch  bezü  *rWP  des
gemä  59.  154  Mann.  Wenn  je  ann  durch  einen
—  beeirs  *  der  Frau  das  ihr  ustehende  „Recht
der  Leitu  n  g  des  gemein  chaftlichen  —““  rd0  a  und  ihr  die  als
ausfrau  geblierende  Stellung  entzieht  (z.  B.  er  gibt  das  Wirtschaftsgeld  ni
t,  sondern  immer  unmittel  ar  dem  Dienstmäd  n),  jo  kann  fie  Recht
surh  die  „Klage  auf  Herstellun  des  e  Al  ebens“  verfolgen  (val.  An-2
  zu  §  1353).  Umgetehtt  t  auch  dem  Manne  n“  Klage  zu,  wenn
die  r*  die  #unh  hr  c  8  1356  5ns  enden  den  eslich  ten  verweigert.
Einen  „Anspruch“  auf  Lohn  oder  G  cht;  aber  es  ist
eW-  1  Ehe  atten  einen  „Dienstvertrag  lo-s  odurh  der  Mann

66.  verpflichtet,  der  Frau  als  Ge  lfin  in  rch  zu  len.
8  1367  rwerb  der  Frau  5*5  ulbinen  Eeichr  —  dah

8  1357  der  *  vgl.  Anhang  11—13  zu  t  1357  (betr.  die  “  Schlüsselgewalt
6  13538  14)  also  als  „Frau“,  d.  h.  nach  der  Eheschliehung.  Wenn  sie  bereits

*—  nicht.  Dann  Geleen  2  26,  627,  671  Abs.  3  (Künd  gung  aus  wichn


r  heiratung).  —  8  1358  gilt  auch  für  das
e  —8  wcheurteilende)  Gesindeverhe  ui  W*½„
Die  Ki  igung  bringt  also  das  Re  ———  sofort  zur

2  rmid  zu  §  564

h  i  r  8  nn  in  ihrer  Geschäftsfähigkeit  nicht  ränkt,
vgl.  8  *  und  oten;  sie  kann  also  re  —  9  allein  ohne  Zustimmung
  des  Mannes  Ju  einer  von  kni  erson  zu  bewirkenden

Leistung  verpflichten“.  !6k23  (Grundsatz  Els  nicht  dazu  führen,  unds

die  Frau  infolge  von  *  en  durch  die  sie  sich  einem  Dritten  gegen
u  einer  von  ihr  8  Person  *  wirkenden  Leistung  verpflichtet  (Dienst-  und
rbeitsverträge  E  Art,  d  al-  Amme  ,  als  Lehrerin,  Sängerin,  —  Aufträge
  n  Werkoverträge,  z.  zeitraubende  Anferti  ung  einer  12  en  Stiderei.
elellschaftspertr  usw.),  ihren  sich  aus  der  Ehe  ergeben  flichten  enten
  werde.  Eö35  hiergegen  ist  dem  Manne  in  *  1505  ein  Küntvrunf
  gewäh  r
91359  §  276,  277.  Bei  Nichtanwendung  dieser  Sor  falt  ist  jeder  El
te  7  dem  anderen  mit  seinem  Vermögen  verantwortlich;  vgl.  jedoch  z.

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