Wirkungen  der  Ehe  im  allgemeinen  *1354—1359

§  1354.  Dem  Manne  steht  die  Entscheidung  in  allen  das  gemeinschaftliche
  eheliche  Leben  betreffenden  Angelegenheiten  zu;)  er  bestimmt
insbesondere  Wohnort  und  Wohnung.)

Die  Frau  ist  nicht  verpflichtet,  der  Entscheidung  des  Mannes  Folge
zu  leisten,  wenn  sich  die  Entscheidung  als  Mihbrauch  seines  Rechtes
darstellt.7)

8§  1335.  Die  Frau  erhält  den  Familiennamen  des  Mannes.)

§  1336.  Die  Frau  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  8  1354,
berechtigt  und  verpflichtet,  das  gemeinschaftliche  Hauswesen  zu  leiten.?)

Zu  Arbeiten  im  Hauswesen  und  im  Geschäfte  des  Mannes  ist  die
Frau  verpflichtet  10)  soweit  eine  solche  Tätigkeit  nach  den  Verhältnissen,
  in  denen  die  Ehegatten  leben,  üb  lich  ist.

8§  1357.  Die  Frau  ist  berechtigt,  1)  innerhalb  ihres  häuslichen
Wirkungskreises  die  Geschäfte  des  Mannes  für  ihn  zu  besorgen  und  ihn
zu  vertreten.)?)  Rechtsgeschäfte,  die  sie  imnmerhalb  dieses  Wirkungskreises
  vornimmt,  gelten  als  im  Namen  des  Mannes  vorgenommen,
  wenn  nicht  aus  den  Umständen  sich  ein  anderes  ergibt.

Der  Mann  kann  das  Recht  der  Frau  beschränken  oder  ausschließen.
Stellt  sich  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung  als  Mißbrauch  des
Rechtes  des  Mannes  dar,  so  kann  sie  auf  Antrag  der  Frau  durch  das
Vormundschaftsgericht  ausgehoben  werden.  Dritten  gegenüber  ist  die
Beschränkung  oder  die  Ausschließung  nur  nach  Maßgabe  des  8  1435
wirtsam.)

§  1358.  Hat  sich  die  Frau:)  einem  Dritten  gegenüber  zu  einer
von  ihr  in  Person  zu  bewirkenden  Leistung  verpflichtet,  so  kann  der
Mann  das  Rechtsverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  kündigen,  15)  wenn  er  auf  seinen  Antrag  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  dazu  ermächtigt  worden  ist.!)  Das  Vormundschaftsgericht  hat
die  Ermächtigung  zu  erteilen,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  Tätigkeit  der
Frau  die  ehelichen  Interessen  beeinträchtigt.

Das  Kündigungsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mann  der  Verpflichtung
  zugestimmt  hat  oder  seine  Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  worden  ist.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Zustimmung  ersetzen,  wenn  der  Mann  durch  Krankheit
  oder  durch  Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert
  und  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist  oder  wenn  sich
die  Verweigerung  der  Zustimmung  als  Mißbrauch  seines  Rechtes
darstellt.  Solange  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgehoben  ist,  steht  das
Kündigungsrecht  dem  Manne  nicht  zu.

Die  Zustimmung  sowie  die  Kündigung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter
  des  Mannes  erfolgen;  ist  der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters.7)

l1359.  Die  Ehegatten  haben  bei  der  Erfüllung  der  sich  aus  dem
ehelichen  Verhältnis  ergebenden  Verpflichtungen  einander  nur  für  diejenige
  Sorgfalt  einzustehen,  welche  sie  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden
  pflegen.5)

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