Erlänterungen
8  1360  1%  Bedürftigeit  (Erwerbausüihzgeet.  der  *  ist  nicht  Boraussetzung

Surchc  e  sen;  hiets  r  enthält  Eag  F44  4  W#  2W
stimmungnh  (  1337,  1388,  1400,  1412  A

bar.  n  i  t  „abtretbar“,  und  es  kann  ln  Ergen  3  ni  —  Causgere  net“  werden;

de  der  #6%  tten  U  es  Enstettun  Nen:
üche  Fenigen,  r  gien  ri  en  Unterhalt  gewähr  oten  1
38  4¼  unter,

Abs.  *

)also  in  der  Regel  „in  Natur“  in  der  Ehewohnung;  unter  Umständen
  des  Hauses  „in  Geld“,  z.  B.  wenn  der  Ehegatte  in  einer
Krankenanstalt  ist.  vgl.  §  1361  und  Noten,  ensbesonbere  Note  26.

l,  vgl.  4½n  erdem  8  1604,  1606—1609,  1611  Abs.  2.
tig,  ob  e-  der  E—“  te  oder  pflichtige
  r  ¾*7r  es  ommt  also  in  §  1361  auf  die  „Schuldfrage“  nicht  an.

353  und  die  Noten  dazu.  —  Die  Einwilligung“  der  Ehegrten
  *##  as  Getrenntleben  kann  von  Pose  jederzeit  widerrufen
werden.

25)  d.  i.  der  „Unterhalt“,  über  den  §  1360  Bestimmung  trifft.  pgl.

8  1611  *½  .

3PO.  in  Note  67  zu  §  842.  —  Auch  abgesehen  von  dem
Falle  23  1  d  der  nach  §  1360  zu  gewährende  Unterhalt  in  Gestalt
einer  r—1t  s  werden,  z.  B.  wenn  die  Frau,  obgleich  sie  keinen
Grund  zum  trenntleben“  hat,  vom  Manne  verlassen  ist,  wenn  der  Mann
ihr  die  usaa  atlee  verweigert,  wenn  der  Mann  eine  Freiheitsstrafe  verbüßt,
oder  wenn.  Umstände  es  erfordern.

8  1362  27)  Gegenbeweis  ist  zulässig  —  Die  Vetmutun  des  Abs.  1  dieses  8
gilt  also  nur  für  die  Gläubiger;  t  im  Lerhäletnie  der  Ehegatten
  zu  einander.  Die  in  Abs.  2  wie  es  §  aufgestellte  „Vermutung“
r  dagegen  in  beiden  Fällen.  —  Die  Vermutungen  des  §  1382  gehen

r  des  §  1006  vor.  —  Die  prakti  1  Bedeutung  der  beiden  „Vermutungen
des  8  #  Fiigtchs  auptsä  kahtn-e  i  der  Zwangspollitreunne.  —  s  45  KO
bestimmt:  rau  des  Gemeinschuldners  kann  Gegenstände,  welche
e  während  der  he  erworben  hat,  nur  in  Anfprach  nehmen,  wenn
ie  be  beweist,  daß  dieselben  nicht  mit  Mitteln  des  Gemeinschuldners  erworben
i

r  im  „unmittelbaren“"  oder  „mittelbaren“  Besitze;  88  854,  868.  Gleichrtig
  i  ob  der  Mann  oder  die  Frau  die  Wohnung,  in  der  sich  die  Sachen
finden,  gemietet  hat,  sofern  nur  beide  Eheleute  darin  wohnen.

25)  Die  Gläubiger  des  Mannes  können  die  im  Besitze  der  vom
Manne  getrennt  lebenden  Frau  befindlichen  Sachen  zwar  nicht
durch  den  Gerichtsvoll  sieher  fänden  lassen  (der  Gerichtsvollzieher  darf  nur
die  „im  Gewahrsam  de  Schucdner-  befindlichen  Sachen  pfänden,  bei  Dritten
  nur,  wenn  sie  Ajur  (Herausgabe  bereit  sind,  808,  809  3  O.);  aber
die  Gläubiger  des  Mannes  können  auf  Grund  der  rmutung  des  8  1362  beantragen,
  daß  der  „Anspruch“  des  Mannes  gegen  die  Frau  Wiii*  332
der  Sachen  durch  das  Vollstreckungsgericht  „gepfändet“  und  der  Frau  die  Herausgabe
  an  einen  Gerichtsvollzieher  aufgegeben  werde;  sie  können  sich  diesen

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