Gesetzliches  Güterrecht  —  Allgemeine  Vorschriften  §  1360—1364

§  1860.  Der  Mam  hat  der  Frau  nach  Maßgabe  seiner
Lebensstellung,  seines  Vermögens  und  seiner  Erwerbsfähigkeit
Unterhalt  zu  gewähren.)

Die  Frau  hat  dem  Manne,  wenn  er  außerstande  ist,  sich  selbst
zu  unterhalten,  den  seiner  Lebensstellung  entsprechenden  Unterhalt
nach  Maßgabe  ihres  Vermögens  und  ihrer  Erwerbsfähigkeit  zu  gewähren.2o9)


Der  Unterhalt  ist  in  der  durch  die  eheliche  Lebensgemeinschaft  gebotenen
  Weise  zu  gewähren.-1!)  Die  für  die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten
  geltenden  Vorschriften  der  88  1605,  1613  bis  1615  finden  entsprechende
  Anwendung.-:)

§  1361.  Leben  die  Ehegatten  getrennt,  so  ist,  solange  einer  von
ihnen  25)  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  verweigern  darf  und  verweigert,-")
  der  Unterhalt  :25)  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  gewähren;:)
  auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften  des  §  760  Anwendung.
Der  Mann  hat  der  Frau  auch  die  zur  Führung  eines  abgesonderten  Haushalts
  erforderlichen  Sachen  aus  dem  gemeinschaftlichen  Haushalte  zum
Gebrauche  herauszugeben,  es  sei  denn,  daß  die  Sachen  für  ihn  unentbehrlich
  sind  oder  daß  sich  solche  Sachen  in  dem  der  Verfügung  der  Frau
unterliegenden  Vermögen  befinden.

Die  Unterhaltspflicht  des  Mannes  fällt  weg  oder  beschränkt  sich
auf  die  Zahlung  eines  Beitrags,  wenn  der  Wegfall  oder  die  Beschränkung
  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens=
  und  Erwerbsverhältnisse  der  Ehegatten  der  Billigkeit
  entspricht.

8  1362.  Zu  Gunsten  der  Gläubiger  des  Mannes  wird  verautet,?7)
  daß  die  im  Besitz:s)  eines  der  Ehegatten  oder  beider  Ehegatten
  befindlichen  beweglichen  Sachen  dem  Manne  gehören.:")  Dies
gilt  insbesondere  auch  für  Inhaberpapiere  und  für  Orderpapiere,
  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.29)

Für  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche  der  Frau  bestimmten
  Sachen,  insbesondere  für  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte,
  gilt  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  und  zu  den  Gläubigern
  die  Vermutung,  daß  die  Sachen  der  Frau  gehören.)

Sechster  Titel.  Eheliches  Güterrecht.  #
I.  Gesetzliches  Güterrecht.
1.  Allgemeine  Vorschriften.

§  1363.  Das  Vermögen  der  Frau  wird  durch  die  Eheschließung
der  Verwaltung  und  Nutzuiehung  des  Mannes  unterworfen  (eingebrachtes
  Gut).ia)

Zum  eingebrachten  Gute  gehört  auch  das  Vermögen,  das  die  Frau
während  der  Ehe  erwirbt.

§  1364.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  tritt
nicht  ein,“)  wenn  er  die  Ehe  mit  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten
  Frau  ohne  Einwilligung  ihres  gesetzlichen  Vertreters  eingeht.)

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