Erlũuterungen

Anspruch  zanr  Einziehung  überweisen“  lassen  und  dann  auf
msdi  e  der  acken  an  einen  Gerichtsvollzieher  zum  Zwecke  ihrer
desregung  klagen.  Sache  der  Frau  ist  es  dann,  die  Vermutung.,
die  Sachen  „Eigentum  des  Mannes“  seien,  durch  Gegen  beweis  zu
rle  Pn
254)  vgl.  Note  20  zu  8°  8  1081.
28)  *  Note  27  und
Auhans  1  zu  8  *
Allgemeine  Vorbemertung  zum  ehelichen  Güterrechte.
i.  Gesetzliches  Güterrecht  ist  in  der  Regel  der  Güterstand  der  Ver-Maltur
  und  achusaten  niebung  des  Mannes  am  eingebrachten  Gute
Il.  E  “  ogen.  „Verwaltungsgemeinschaft“.
IV.  *rmk  in  den  seit  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen.
äheres
A.  über  die  durch  *&amp;W  6  evertrag“  vereinbarten  Güterstände
—  Süterrech  Schttreaister
B.  über  den  zu  II  zeichneten  gesetzlichen  Güterstand  —  Ausländische
  Ehegatten.
V.  Rechtestellung  der  verheirateten  Fran  in  vermögensrechtlicher
ehung  vom  Standpunkte  der  Frau  betrachtet,  insbesnderes
  die  Geschäftsfäh  Kleit  A
VI.  Vor  qriften  der  O.  und  der  .  reheliches  Güterre


VII.  Rechtslage  in  den  vor  1.  1900  gelessenen  Ehen.
14)  d.  i.  die  -ogen.  Verwaltungsgemein  *n  Anhang  1  zu  §  1363
er  1l  II  und  IV.  B.  2.  sowie  88  1373  *  das  Vermögen  einer  mindern
  r  die  „mit  Einwilligun  r  ihres  geietzlichen  rtreters  geheisurn
  I.  8  1360,  kommt  in  die  Verwaltung  und  Nutznießung
annes:  rnweit  edoch  der  Ehemann  bei  Ausübung  seiner
nßer  itwirkung  der  Frau  bedarf  (8  1375),  wird
diese,  „Mitwirkung“  na  den  allgemeinen  Grundsätzen  betr.  „elterliche  Ge
und  „Vormundschaft“  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  der
snbß%  Frau  (Vater  bezw.  Autter,  Vormund,  FPfleger)
geübt;  denn  „Heirat  macht=  ns  emndigrn
  Es  gilt  t  -  Gütertrennung“;  die  Verwaltung
steht  dem  *8  w11  her  „beschränkt  geschäftsfähigen"  Frau  zu.

8  1365  nhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  1  und  §§  1366—1371.  über
das  #  t  kann  die  Frau  völlig  Mpibenn  verfügen,  als  ob  fie
N*.“  wöre  (§  1371);  vgl.  jedoch  die  in  §  1371  in  bezug  genommenen
  —

8  1366  5)  Sofern  sie  ihr  „E  entum  sind,  wofür  die  (durch  Gegenbeweis
widerlegbare)  Vermutung  spricht  (§  1362  Abs.  2).  Ein  „Familienschmuck“,
der  Mann  in  die  Ehe  eingebracht  und  der  Frau  zum  Tragen  riaffen

bal,  ist  natürlich  nicht  „Borb  haltsgut-  der  Frau.
vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  2.  b.  und  §  1356.  —  Der
1367  bezeichnete  Elpoer  ist  nur  dann  „Vorbehaltsgut“,  wenn  er  während
t  Ehe  gemacht  ist;  der  0  eliche  Erwerb  einer  Fr  au  durch  ein  selbst-Eirs.
  betriebenes  Erwerb  ift  ist  *N.  rachtes  Gut“,  sofern  nicht
evertrag  anderes  bgershet  —  „Selbständiger  Betrieb“  ist  Betrieb
kim  RNamen  “  der  Frau;  *  Frau  Hselbst.  tätig“  sei  it  Sr  erforder-8

  1363

8  1364

8  1367

ch.  —  Die  Frage,  welche  Re  te  der  Mann  an  einem  bei  schlie-P67,
  bereins  bestehenden  „selbständigen  Erwerbsgeschäfte-  der  Frau
k,  wefelhast  é6  die  Beteiligten  lend  sch  Regelung  dieser  Frage  durch
t  n  empfehlen
8  1368  vgl.  Anhang  1  zu  1363  unter  IV.  A.  und  88  1432  ff.
Fehlt  es  an  einer  solchen  „Bestimmung“,  so  unterliegt  der  in  diesem
bezeichnete  Erwerb  als  „eingebrachtes  Gut“  der  „Verwaltung  und  Nutz-—

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