Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutznießung  8  1365—1376
1365.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  erstreckt

sich  nicht  auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau.“)

*  1366.  Vorbehaltsgut  find  die  ausschließlich  zum  persönlichen

Gebrauche  der  Frau  bestimmten  Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen
  und  Arbeitsgeräte.)

*  1367.  Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  durch  ihre  Arbeit  oder

durch  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  erwirbt.)

g  1368.  Vorbehaltegut  ist,  was  durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut

  erklärt  ist.)

§  13609.  Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  durch  Erbfolge,  durch

Vermächtnis  oder  als  Pflichtteil  erwirbt  (Erwerb  von  Todeswegen)  oder
was  ihr  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte  bei  der
Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  der  Erwerb  Vorbehaltsgut  sein  soll.5)

5+1370.  Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  auf  Grund  eines

zu  ihrem  Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
erwirbt,  das  sich  auf  das  Vorbehaltsgut  bezieht.-)

5˙1371.  Auf  das  Vorbehaltsgut  finden  die  bei  der  Gütertrennung

für  das  Vermögen  der  Frau  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung6)
  die  Frau  hat  jedoch  einen  Beitrag  zur  Bestreitung  des  ehelichen
  Aufwandes  nur  insoweit  zu  leisten,11)  als  der  Mann  nicht  schon
durch  die  Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes  einen  angemessenen  Beitrag

  erhält.

§  1372.  Jeder  Ehegatte  kann  verlangen,  daß  der  Bestand  des
en  Gutes  durch  Aufnahme  eines  Berzeichnisses  unter  Mitwirkung

  des  anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.1:)  Auf  die  Aufnahme
des  Verzeichnisses  finden  die  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
  des  §  1035  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der  zum  eingebrachten

Gute  gehörenden  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
feststellen  lassen.

2.  Verwaltung  und  Nutznießun  g.4)
§1373.  Der  Mann  ist  berechtigt,  die  zum  eingebrachten  Gute

gehörenden  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen.“)

*1374  Der  Mann  hat  das  eingebrachte  Gut  ordnungsmäßig  )

zu  verwalten.75)  Über  den  Stand  der  Verwaltung  hat  er  der  Frau  auf
Verlangen  Auskunft  zu  erteilen.0)

8  1375.  Das  Verwaltungsrecht  des  Mannes  umfaßt  nicht  die

Befugnis,  die  Frau  durch  Nechtsgeschäfte  ½)  zu  verpflichten  oder  über
eingebrachtes  Gut  ohne  ihre  Zustimmung  )  zu  verfügen.)

§  1376.  Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann  20)  der  Mann:
1.  über  Geld  und  andere  verbrauchbare  Sachen  21)  der  Frau  verfügen;


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