Erläuterungen

nießung  des  Mannes“  gemaß  8  1363.  Die  Bestimmung  muß  bei  der  Zuwendung
  erfolgen,  nicht  erst  später.

1370  o)  sogen.  „Surrogations-Prinzip“,  wonach  der  in  diesem  9
bezeichnete  Erwerb  als  Surrogat  (Ersatz)  des  Vorbehaltsgutes  behandelt  wir
und  ihm  deshalb  von  Rechtswegen  zuwächst;  z.  B.  Zinsen  eines  zum  Vorbehaltsgute
  gehörigen  5  Wothekenkapitals  —  Versicherungsgelder  im  Falle
eines  Brandschadens  am  Vorbehaltsgute,  —  das  Haus,  das  die  Frau  mit
Mitteln  ihres  Vorbehaltsgutes  erwirbt,  —  der  Gewinn  aus  einem  von  einem
Dritten  der  Frau  mit  der  „Erklärung“  zum  „Vorbehaltsgut“  geschenkten
Lotterielose.

5  1371  10)  38  1427—1431,  insbesondere  der  in  §  1431  in  bezug  genommene
*  1435.  Die  Eigenschaft  als  „Vorbehaltsgut“  kann  alls  Dritten  gegenüber
nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  und  soweit  sie  dem  Dritten  bekannt  oder
in  das  Güter  rechtsregister  eingetragen  war.  ogl.  jedoch  die  in  §  1362

un

Abs.  2  zu  Gunsten  der  Frau  aufgestellte  „Veermutung  §  1366.
½  Abweichung  von  §  1427  Abf.  2.
1372  12)  Mit  Rücksicht  auf  §  1421.  Über  das  Verfahren  pgl.  §  164  RF.
1373  12a)  pgl.  8  1363  und  Anhang  1  dazu,  insbesondere  unter  II  und  IV.  B.
—  „Rutznießung"  ist  nicht  dasselbe  wie  „Nießbrauch“,  aber  diesem  sehr

ähnkich;  §8  1383  ff.
13)  „Eigentümerin“  und  „mittelbare  Besitzerin“  bleibt  die  Frau,
der  Mann  wird  „unmittelbarer  Besitzer“;  vgl.  88  ,  1362.
§  1374  14)  vgl.  1359,  1394.

15  I.  1363  und  Anhang  1  dazu,  insbesondere  unter  II  und  IV.  B.  2.
Über  den  8  des  Verwaltungsrechts  des  Mannes  88  1375—1378.  In
ege

(§  1375)  gehört  danach  zur  Beräußerung  und  Verpfändung  von
Gegenständen  44½  da  die  Zustimmung  der  1  (Ausnahmen:
93  1376,  1378,  1379).  peraus.  ergibt  c  da  das  dem  Manne  am  „Eingerachten“

  der  Frau  gesetzlich  zustehende  „Verwaltungsrecht“  nicht  vollständig
  das  ist,  was  der  gewöhnliche  Sprachgebrauch  unter  „Verwaltungsrecht“
  versteht;  denn  ein  „Vermögens-Verwalter“  hat  auf  Grund
der  ihm  erteilten  Verwaltungs-Vollmacht  tatsächlich  in  Regel  viel
weiter  gehende  Befugnisse  als  der  Ehemann  auf  Grund  der  ihm  vom
Gesetz  erteilten  Verwaltungsmacht.  Wenn  ah  der  Ehemann  in  der  Verwaltung
  des  „Eingebrachten“  der  Frau  möglichst  unbeschränkt  sein
lon.  bedarf  *7  einer  sogen.  „HGeneral-Vollmacht“  der  Frau.  pal.

e  21  zu  .

16

260,  1394.
l1375  ½)  rinv□sie  ##n*n  Miet-,  Darlehnsverträge  die  Frau  zu  verpflichten.

t  den  Be  riff  Verfügune  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.
*  1876  ¾l7“  r-*7m  jedoch  die  „Soll“-Vorschrift  des  §  1377.
1

22  1411—1414.

28  387  ff.  Abgesehen  von  der  in  §  1376  Nr.  2  dem  Manne  gegebenen
„Aufrechnungs-Befugnis“  kann  der  Mann  z.  B.  nicht  Hypothekensorderungen
  der  Frau  ohne  deren  Zustimmung  „kündigen"
  oder  „einziehen“;  eine  an  ihn  allein  geleistete  Zahlung
wirkt  nicht  gegen  die  Frau,  die  Frau  kann  später  nochmalige  Zahlung  fordern.
vgl.  §  1379,  leiner  Note  30  zu  §  1380,  8  1408.

24

8  1377  pgl.  Note  14.
25)  Diese  bloße  „Soll“-Vorschrift  (ogl  Sachregister  unter  „Soll“-Vorlrtht
  gilt  nur  sr  das  Verhältnis  der  Ehegatten  untereinander.
hre  Verletzung  ist  Dritten  gegenüber  unerheblich;  sie  macht  nur  den  Mann
gegenüber  der  Prau  verantwortlich  (§  1359).
26  1807,  1808.
27  92.
28  6  1391  Abs.  2,  1411  Absf.  2.
t1379  20  1375—1378.

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