Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutznießung  8  1377—1381

2.  Forderungen  der  Frau  gegen  solche  Forderungen  an  die  Frau,
deren  Berichtigung  aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangt
werden  kann,:)  aufrechnen;)

3.  Berbindlichkeiten  der  Frau  zur  Leistung  eines  zum  eingebrachten
  Gute  gehörenden  Gegenstandes  durch  Leistung  des
Gegenstandes  erfüllen.

§  1377.  Der  Mann  soll  Verfügungen,  zu  denen  er  nach  8  1376
ohne  Zustimmung  der  Frau  berechtigt  ist,  nur  zum  Zwecke  ordnungsmäsßiger
  :")  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  vornehmen.)

Das  zum  eingebrachten  Gute  gehörende  Geld  hat  der  Mann  nach  den
für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  20)  für  die
Frau  verzinslich  anzulegen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben
  bereit  zu  halten  ist.

Andere  verbrauchbare  Sachen  :7)  darf  der  Mann  auch  für  sich
veräußern  oder  verbrauchen.  Macht  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,
so  hat  er  den  Wert  der  Sachen  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  zu  ersetzen;  der  Ersatz  ist  schon  vorher  zu  leisten,
houet  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  es  erordert.:5)


§*  1378.  Gehört  zum  eingebrachten  Gute  ein  Grundstück  samt
Inventar,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  und  die  Pflichten  des  Mannes  in
Ansehung  des  Inventars  nach  den  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
  des  §  1048  Absf.  1.  6
1879.  Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  eingebrachten
Gutes  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  dem  der  Mann  der  Zustimmung
der  Frau  bedarf,“')  so  kann  die  Zustimmung  auf  Antrag  des  Mannes
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  die  Frau  sie  ohne
ausreichenden  Grund  verweigert.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Frau  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Aufschube
  Gefahr  verbunden  ist.

1380.  Der  Mann  kann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Recht  im  eigenen  Namen  gerichtlich  geltend  machen.  Ist  er  befugt,  über
das  Recht  ohne  Zustimmung  der  Frau  zu  verfügen,  so  wirkt  das
Urteil  auch  für  und  gegen  die  Frau.z0)

5  1381.  Erwirbt  der  Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes
bewegliche  Sachen,  so  geht  mit  dem  Erwerbe  das  Eigentum  auf  die  Frau
über,  es  sei  denn,  daß  der  Mann  nicht  für  Rechnung  des  eingebrachten
Gutes  erwerben  will.31)  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  Inhaberpapieren
  und  von  Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament
versehen  find.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,

wenn  der  Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes  ein  Recht  an
Sachen  der  bezeichneten  Art  oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu  dessen

übertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt.)
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