Erläuterungen
8  1380  20)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  2.  C.  —  8  1380  regelt  die

68  örende  Recht  „umeigenen  Namen",  also  allein  und  ohne  Zuziehung

*  der

um  Eingebrachten  gehörenden  Sachen,  „Gläubigerin“  der  dazu  börenden
Freeranun  usw.  ist  ##  Note  13).  Aber  das  auf  die  E#

annes“  ergehende  rteil  wirkt  nur  dann  „für“  und  „gegen"  die

rau,  wenn  der  Mann  befugt  war,  über  den  eingeklagten  Anspru  „ohne

zu  zahlen  an  den  klagenden
den  klagenden  Ehemann  mit  Zustimmung  dessen  Ehefrau  N.  N.,  odet:
an  die  Eeftan  N.  Nl.  mit  Zustimmung  des  klagenden  mannes.  Wenn
der  Mann  von  der  ihm  durch  §  1380  eingeräumten  „Befugnis“  keinen  Gebrauch
machen  will,  so  kann  auch  die  Frau  als  „Klägerin“  Aufireten,  dann  muß  sie
aber  in  der  Klage  die  „Zustimmun  ½  des  Mannes  zur  Prozeßführung
nachweisen  (§  1400  Abs.  2),  widrigenfalls  die  Klage  ohne  weiteres  wiesen

werden  muß.
8  1381  21)  schen.  „Surrogation“  ogl.  Note  9.  —  Die  Frau  kbann  also  z.  B.,
wenn  ein  läubiger  ihres  Mannes  bei  diesem  hat  Sachen  pfänden

lassen,  oder  wenn  im  Konkurse  über  das  Vermögen  des  annes  der
Konkursverwalter  Sachen  zur  Konkursmasse  genommen  hat,  die  Freigabe
dieter  Sachen  beanspruchen,  falls  sie  beweisen  kann,  daß  die  Sachen
„mit,  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes  erworben  sind“.  Dieser  Anspruch  ist
Ddoch  dann  abzuweisen,  falls  der  Gegen  beweis  geführt  wird,  dgß  der

ann  die  Sachen  (wenn  auch  mit  Mitteln  des  „eingebrachten“  Gutes)
„n  icht  für  Rechnung  des  einpebrachten  Gutes  erwerben  wollte“.  In
etzterem  Falle  sind  die  Sachen  Eigentum  des  Mannes,  fe  unterliegen  der
Pfändung  seiner  Gläubiger,  sie  gehören  zuseiner  Konkursmasse,  und  der
Mann  ist  nur  Schuldner  der  Frau  in  Höhe  der  dem  eingebrachten
Gute  zum  Erwerbe  der  Sachen  entnommenen  „Mittel“.  —  vgl.  8  1081
Noten  19,  20  (Inhaber-,  Orderpapiere).

32)  §§  398,  413.  vgl.  Noten  4  und  5  zu  8  1274,  Note  13  zu  §  1280.
Zum  Erwerb  z.  B.  von  ypothekenforderungen  genügt  der
„Abtretungsvertrag“  nicht.  1154.  Wenn  also  der  Mann  mit  Mitteln
des  „Eingebrachten“  eine  yotherenforderung  erwirbt,  ohne  sie  auf  den
Namen  der  Frau  im  Grundbuch  unmschreiben  zu  lassen  oder  die  Abtretung
  an  die  Frau  erklären  zu  lassen,  so  Ehört  sie  nicht  zum  „Eingebrachten“,
  sondern  dem  Manne,  und  er  ist  nur  Schuldner  der  *—  in
Höhe  der  dem  eingebrachten  Gute  zum  Erwerbe  der  Hypothekenforderung
entnommenen  „Mittel“.

8  1382  33)  Selbst  dann  wenn  der  Mann  die  Haushaltungsgegenstände
mit  Feinem  eigenen  Gelde  anschafft,  und  selbst  dann,  „wenn  er  sie  nicht
für  echnung  des  eingebrachten  Gutes  erwerben  wollte“  pgl.  25  Wenn
also  z.  B.  der  reich  gewordene  Mann  an  Stelle  einer  von  seiner  Frau  in
die  Ehe  eingebrachten,  für  400  Mk.  angeschafften  Schlafzimmer-Einrichtung
eine  neue  für  5000  M.  anschafft,  so  wird  letztere  Eigentum  der  Frau  (eingebrachtes
  Gut).  «

§1383  Is)§§100,99,101ss.,ferner§§1030ss.,insbesondere1039,1048,1073,
inBerbmdungmit§954,1068ss.vgl.Anhan15u§1363unterll.—Gewissermaßen
  als  tung“  dafür,  daß  er  die  „Rutzungen“  zieht,  hat  der

ichen  Aufwand“  (8  1389)  und  die  1384—1388  be-Mann

  den  geheli
zeichneten  Verbin  lichkeiten  zu  tragen.  Was  der  Mann  hier-—

  426  —