Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutznießung  8  1382—1389

*1382.  Haushaltsgegenstände,  die  der  Mann  an  Stelle  der  von
der  Frau  eingebrachten,  nicht  mehr  vorhandenen  oder  wertlos  gewordenen
Stücke  anschafft,  werden  eingebrachtes  Gut.)

51383.  Der  Mann  erwirbt  die  Nutzungen  des  eingebrachten
Eutes  in  derselben  Weise  und  in  demselben  Umfange  wie  ein  Nießbraucher.
  4)

*1384.  Der  Mann  hat  außer  den  Koften,  welche  durch  die
Gewminnung  der  Nutzungen  entstehen,  die  Kosten  der  Erhaltung
der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Gegenstände  nach  den  für  den
Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  zu  tragen.34)

*1385.  Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  31b)  verpflichtet,  für
die  Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu  tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen  Lasten  mit  Ausschluß  der
auf  dem  Vorbehaltsgute  ruhenden  Lasten  und  der  außerordentlichen
  Lasten,  die  als  auf  den  Stammwert  des  eingebrachten
Gutes  gelegt  anzusehen  find;

2.  die  privatrechtlichen  Lasten,  die  auf  den  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Gegenständen  ruhen;

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Gegenstände  zu  leisten  find.

*+s  1386.  Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  36)  verpflichtet,
für  die  Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung  die  Zinsen  derjenigen
Verbindlichkeiten  der  Frau  zu  tragen,  deren  Berichtigung  aus  dem  eingebrachten
  Gute  verlangt  werden  kann.)  Das  gleiche  gilt  von  wiederkehrenden
  Leistungen  anderer  Art,  einschließlich  der  von  der  Frau  auf
Grund  ihrer  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  364)  geschuldeten  Leistungen,
sofern  sie  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des
Vermögens  bestritten  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Verbindlichkeiten
  oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  zur  Last  fallen.#e)

8  1387.  Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  3  8)  verpflichtet,  zu

1.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  in  welchem  er  ein  zum  eingebrachten
  GEute  gehörendes  Recht  geltend  macht,  sowie  die
Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  die  Frau  führt,#7)  sofern
nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fallen;ss)

2.  die  Kosten  der  Verteidigung  der  Frau  in  einem  gegen  sie  gerichtetten

  Strafverfahren,  sofern  die  Aufwendung  der  Kosten  den
Umständen  nach  geboten  ist  oder  mit  Zustimmung  des
Mannes  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Ersatzpflicht  der
Frau  im  Falle  ihrer  Verurteilung.

8  1388.  Soweit  der  Mann  nach  den  88  1385  bis  1387  der  Frau.
gegenüber  deren  Verbindlichkeiten  zu  tragen  hat,  haftet  er  den  Gläubigern
  neben  der  Frau  als  Gesamtschuldner.“)

§  1389.  Der  Mann  hat  den  ehelichen  Aufwand  zu  tragen.

Die  Frau  kann  verlangen,)  daß  der  Mann  den  Reinertrag

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