Erläuterungen

nach  von  den  Nutzungen  des  Eingebrachten  der  Frau  erspart,
  ist  und  blietees  sein  alleiniges  „Eigentum“
8  1384  *  und  zwar  auch  bann,  wenn  das  e  3  Gut  tatsächlich
„okeine“  Nutzungen  abwirft.  vgl.  §  1390  un  1041,  1043,  1048,  1068.
#  1385  34b)  §  1385  ordnet  nur  das  Verhältnis  ue  den  Eheleuten,  nicht
Dritten  gegenüber,  vgl.  §  1388  und  Note  34a.
1386  34½)  vgl.  Noten  34a  und  34b.
26)  §§  1411—1414.
hön)  gegen  ihre  Verwandten.  vgl.  Sachregister  „Unterhalt“.
56)  §§  1415,  1416.
§  1387  S##n)  vgl.  Noten  34a  und  34b.
37)  auch  die  Kosten  einer  von  der  Frau  erhobenen  „Privatklage“  wegen
Beleidigung.
38)  üj  1415,  1416,  vgl.  betr.  boech  und  Verteidigungskosten  Note  19  zu
§  1360.  Grund  des  8  1387  ist  nach  eststehender  Rechtsprechung  der  Mann
sed  r  Frau  R  sten  (ihre  Anwaltskosten  usw.)  des  zwischen  den
heleuten  chwebenden  Ehescheidungsprozesses,  gleichviel  ob  die  Frau  klagt  oder
Sleut  ist,  rf  Mür  späterer  „Au  ——  (5  114170,  rwlchbe.  und
.  icn  zu  auf  Antrag  der  Frau  im  Wege  der  einstweili  rfügung  des
FGericht“  angehalten  werden.  Die  Vorschußpflicht  des  Mannes
Loss  t  wenn  ih  hm  für  seine  Person  das  Armenrecht  bewilligt  ist.
Sier,  der  Mann  für  die  rohesseosten  kestet.  kann  die  Frau  das  „Armenrecht“
*  inur  erlangen,  wenn  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Mannes  nachweie

1388  5°0)  §§  421—425,  nicht  auch  426.  Außer  dem  Falle  des  §  1388  stet
8  der  Mann  nicht  mit  seinen  Vermögen  für  #erea  der  Frau.  pvgl.  j  6
8  1357  und  Anhänge.

8  1389  *  1394  am  Ende,  14182.
41  1410.
1390  45  2  257,  234—138.
1391  "#  flnuss“
4  17  bs.  3
8  1392  "5

46  l  :  Dividendenscheine  usw.  behält  der  Mann.
47  83  372  ff.  E.  144—146.  vgl.  Noten  19,  20  zu  §  1081.

6  1893  5
40  88  97.
8  1394  50)  d.  h.  die  ihr  aus  96  1  1374—1393  entstandenen  Ansprüche.
S1)  kann  also  sofor  ltend  gemacht  werden.
98  1395  52)  Über  den  Begriff  benügung  #og  nhang  #  1  zu  8  104  unter  I.  7.  —

Lie  Frau  ist  zwar  „Eigentümerin"  der  zum  „Eingebrachten“  gehörenden
Sachen,  „Gläubigerin“  der  dazu  gehörenden  Forderungen  u  usw.  Da  aber
dem  Manne  am  ingebrachten“  die  Verwaltung  und  Nutznießung
zusteht,  ist  es  eelsftaerstöndlich  und  nichts  beson  deres,  daß  die  Frau
über  nicht  se  brtändig  ohne  Zustimmung  des  Mannes  „verfügen“
darf;  vgl.  nhang1  zu  §  1363  unter  V.  2.  c.  Von  der  Fähigteit
der  Frau  zu  „Verfügungen  über  das  eingebrachte  Gut“,  worin  sie  durch
8  1395  beschräpit  ist,  —  und  zwar  derart  beschränkt  ist,  daß  ihre  ohne
vorherige  „Einwi  lligung“  des  Mannes  oder  „bei  Verträgen“
ohne  nackfolgende  Genehmigun  1  des  Mannes  vorgenommenen  erfügungen“
  auch  der  v#Vlß  st  g  egen  üboer  leingzris:  Wirkung
  (  lbst  nicht  nach  Aufl  ö  he)  haben  (vgl.  §  1396  Abf.  3
16  —  muß  unterschieden  werden:  die  Fähigkeit  der  „(Frau.‚  „sich  durch
Rechtsgeschäfte  zu  einer  Leistung  zu  verpflichten.  «  Hierin  ist  sie  unbeschränkt:
2  8  1399  und  Note  58.  —  Der  in  §  1395  ausgel  rochene  Grundsatz  der  Vergins
  Frau  wird  näher  bestimmt  in  den  folgenden
§§,  und  es  werden  Ausnahmen  davon  sestgesetzt,  namentlich  88  1401,
1402,  140.  —  über  „Einwilligung“  8§  182,  183.
§  1396  533)  88  182,  184,  108.

ung  der

—  428  —