Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutznießung  8  1390—1396

des  eingebrachten  Gutes,  soweit  dieser  zur  Bestreitung  des  eigenen  und
des  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  zu  gewährenden
Unterhalts  erforderlich  ist,  ohme  Rücksicht  auf  seine  sonstigen  Verpflichtungen
  1)  zu  diesem  Zwecke  verwendet.

§  1390.  Macht  der  Mann  zum  Zwecke  der  Verwaltung  des  eingebrachten

  Gutes  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich
  halten  darf,  so  kann  er  von  der  Frau  Ersatz  verlangen,  sofern
nicht  die  Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last  fallen.“)

§  1391.  Wird  durch  das  Verhalten  des  Mannes  die  Besorgnis

begründet,  daß  die  Rechte  der  Frau  in  einer  das  eingebrachte  Gut
erheblich  gefährdenden  Weise  verletzt  werden,  so  kann  die  Frau
ron  dem  Manne  Sicherheitsleistung  verlangen.“)

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  der  Frau  aus  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  des  Mannes  zustehenden  Ansprüche  auf  Ersatz  des  Wertes
verbrauchbarer  Sachen  erheblich  gefährdet  find.“,)

5+1392.  Liegen  die  Voraussetzungen  vor,  unter  denen  der  Mann

zut  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist,“)  so  kann  die  Frau  auch
verlangen,  daß  der  Mann  die  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Inheberpapiere
  nebst  den  Erneuerungsscheinen“)  bei  einer
Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung  hinterlegt.“*7)
  daß  die  Herausgabe  von  dem  Manne  nurmit  Zustimmung
der  Frau  verlangt  werden  kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,
  die  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen  kann  nicht  verlangt
  werden.  Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit
Blankoindossament  versehen  find.

Über  die  hinterlegten  Papiere  kann  der  Mann  auch  eine

Verfügung,  zu  der  er  nach  §  1376  berechtigt  ist,  nur  mit  Zustimmung
  der  Frau  treffen.

8  1393.  Der  Mann  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach  §  1392

zu  hinterlegen,  auf  den  Namen  der  Frau  umschreiben  "8)  oder,  wenn  sie
von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt  sind,  in  Buchfordekungen
  gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln  lassen.“)

§  1394.  Die  Frau  kann  Ansprüche,  die  ihr  auf  Grund  der  Verwaltung

  und  Nutznießung  gegen  den  Mann  zustehen  #)  erst  nach  der  Beendigung
  der  Verwaltung  und  Nutzniehung  gerichtlich  geltend  machen,
es  sei  denn,  daß  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  die  Frau
nach  §  1391  Sicherheitsleistung  verlangen  kann.  Der  im  3  1389
Abs.  2  bestimmte  Anspruch  unterliegt  dieser  Beschränkung  nicht.1)

*–1395.  Die  Fran  bedarf  zur  Verfügung  über  eingebrachtes  Gut
willigung  des  Mannes.2)
§  1396.  Verfügt  die  Frau  durch  Vertrag  ohne  Einwilligung  des

Mannes  über  eingebrachtes  Gut,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags
von  der  Genehmigung  ?*s)  des  Mannes  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Mann  zur  Erklärung  über

die  Genehmigung  auf,  so  kann  die  Erklärung  nurihm  gegenüber
  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung  der  Frau  gegenüber

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