8  1400

Erläuterungen

55P)  vgl.  09.
ss  I.  §  111  erster  Satz.
ö7)  „Leis  unga  irgend  welcher  Art:  Geld-,  Sach-Leistung,  Tun  oder

Unterlaf  n

l  Note  *  5s  d  Abs.  1  bringt  klar  und  un  veideuti  zum
Ausdruch  .  auch  die  verh  i-  Fran,  sofern  sie  nicht  aus  allgemeinen
euen,  „ge  en  ähi  (§  104)  oder,  zin  der  Shatrlabigeit  be  ““

54)  vgl.  15  Abs.  2.

min  rjährig,  i  106,  114),  völl  ig  geschäftsfähi
zenm  dem  Manne  al  sleichgestellt  ist.  Alle  von  ihr  —#t  ig
mmung  oder  sogar  unter  uen  pruch  des  Mannes  übernommenen
*8  gen“  sind  rs  F  ültig.  A  Einfluß  der  Ehe  äuhert  sich  nur  bei  der
rsiillrmg  dieser  Verp  lichtungen.  Näheres  vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter

*)  d.  h.  e  t  muß  das  *W  aus  dem  „Eingebrachten“"  erüllen;
  mit  leinem  eigenen  tet  er  aus  den,  wenn  auch  „mit
einer  Zu  timmung“,  von  ier  Frau  Gen  enen  R  eschäften  nicht.  Die
„Zustimmung  des  Mannes  ist  nicht  erforderli  1401,  1402,  1405.

60)  §§  812,  818,  819.  Auch  hier  haftet  er  nicht  mit  seinem  eigenen
Vermögen.  Note  59.

51)  vgl.  Anhang  1  zu  8  1363  unter  V.  2.  d.  und  §  1401.  —  Wenn
also  die  Frau  ohne  nich  ung  (und  JBustimmung)  des  Mannes  „verkl
und  *d  kechterrftig.  zur  #  hlung  von  Mk.  verurteilt  wird,  so  eist  Wod*

nicht  aber  auch  dem  Manne  enü
Urteil  n  F  “9  n  tann  mithin  nicht  in  das  „Eingebrachte“  der
Frau  vollstreckt  werden,  solange  der  Mann  die  „Verwaltun  "os  Nutznießung“
  daran  hat,  sondern  nur  in  etwai  Vorbehaltsgut“  der  Beñ
  t  die  Frau  so  ches  nicht,  so  muß  der  läubiger  warten,  bis  die-  Frau
nt  ut“  erwirbt,  oder  bis  die  „Verwaltung  und  Nu  nießung“  des
Mannes  endet  (Tod  des  Mannes,  Schecbung,  88  1418  ff.).  enn  also  ein
Gläubiger  seine  Forderung  gegen  die  Frau  in  deren  „Eingebrachtes“
0  fort  vollstrecken  lassen  will,  so  muß  er  beide  Eheleute  verklagen  mit  folgenm
  Antrage:  a)  die  Frau  #ur  ahlung  von  500  Mk.  zu  verurteilen,
b)  den  Ehemann  zu  verurteilen,  daß  er  die  Zwangsvoll  treckung
wegen  der  500  Mk.  in  das  gein  rachte  Gut“  dulde  (§  739  3PO.).  Mit
di  Antrage  zum  b  rkann  natürlich  der  Gläubiger  nur  durchdringen,  wenn  die
Schuld  der  500  Mk.  für  das  „eingebrachte  Gut“  der  Frau  verbindlich  ist,
wenn  der  Met-  der  Ein  ung  der  Schuld  zugestimmt  hat  (8  1399
bs.  2)  ,  oder  in  den  Fällen  der  "  1402,  1405,  oder  wenn  es  eine  vor-44
  re  Schuld  der  Frau  ist.  Eine  Ausnahme  setzt  8  741  ZPO.  feft:
„Betreibt  die  Frau  ein  Erwerbsgeschäft  (sei  es  mit  oder  ohne  Einwilligung
des  Mannes  pgl.  Note  67),  so  ist  zur  aen  mstr  der  in  das  „eingebrachte
  Gut“  oder  in  das  Gesamtgut  (bei  LSüte  dgemeinschafl.)
ein  gegen  die  Ehefrau  ergangenes  Urteil  genügend,  es  sei  denn,
daß  zur  Zeit  des  Elain.  der  Rechtshängigkeit  der  Einspruch  des  Ehemannes
  gegen  den  Betrieb  des  Erwerbeße  #6  ts  oder  der  Widerruf  seiner
Einwilligung  zu  dem  —  (§  1405  Ab  im  Güterrechtsregister
eingetragen  war“.  )  betrifft  aber,  wie  hervorzuheben,  nur  die
hormale  Zulä  greid  ieh  wangsvollstreckung.  Dem  anne  ist  vorehalten,
  dieser  JIwangsvollstreckung  aus  materiellen  Gründen)  im
Wege  der  sogen.  „Interventions-Klage"  zu  widersprechen,  wenn  er
nachweisen  kann  z.  B.  daß  die  zur  Jwangspollstoelkung  stehende  "cd  gar
keine  9a  seiner  Frau  ist  und  daß  er  dem  cht  s--geschäft,
  aus  dem  die  Schuld  entstanden,  ben  did  gestimmt  54  —
oder  wenn  er  nachweisen  kann,  daß  er  von  dem  „  (heteel  der  Frau
keine  Kenntnis  gehabt  hat  (8§  1405).  n  der  Prozeßkosten

8  1412  Abs.  2.

s2)  Was  in  der  „Klage“  zum  Ausdruck  zu  brin  ngen  ist.  9

es  in  der  Überschrift  der  Klage  (  hoginem  unh  „Klage  der  Frau  N.  geb.

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