Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutzuiefzung  8  1397—1403

erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  wirdunwirksam.
  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt  werden;  wird
sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.")

Verweigert  der  Mann  die  Genehmigung,  so  wird  der  Vertrag
nicht  dadurch  wirksam,  daß  die  Verwaltung  und  Nutznießung
auf  hört.

1397.  Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Teil
zum  Widerrufe  berechtigt.“s)  Der  Widerruf  kann  auch  der  Frau  gegenüber
  erklärt  werden.

Hat  der  andere  Teil  gewußt,  daß  die  Frau  Ehefrau  ist,
so  kann  er  nur  widerrufen,  wenn  die  Frau  der  Wahrheit  zuwider  die
Einwilligung  des  Mannes  behauptet  hat;  er  kann  auch  in  diesem  Falle
nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das  Fehlen  der  Einwilligung  bei  dem  Abschlusse
  des  Vertrags  bekannt  war.

1398.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  durch  das  die  Frau  ohne
Einwilligung  des  Mannes  über  eingebrachtes  Gut  verfügt,  ist  unwirksam.,)


§  1399.  Zu  Rechtsgeschäften,  durch  die  sich  die  Frau  zu  einer
Leistung  #7)  verpflichtet,  ist  die  Zustimmung  des  Mannes  nicht  erforderlich.“s)


Stimmt  der  Mann  einem  solchen  Rechtsgeschäfte  zu,  so  ist  es  in
Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  ihm  gegenüber  wirksam.)  Stimmt
er  nicht  zu,  so  muß  er  das  Rechtsgeschäft,  soweit  das  eingebrachte  Gut  bereichert
  wird,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungelechtfertigten
  Bereicherung  gegen  sich  gelten  lassen.“0)

§  1400.  Führt  die  Frau  einen  Rechtsstreit  ohne  Justimmung  des
Mannes,  so  ist  das  Urteil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten
  Gutes  unwirksam.u)

Ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes  Recht  kann  die  Frau  im
Wege  der  Klage  nur  mit  Zustimmung  des  Mannes  geltend  machen.)

§  1401.  Die  Zustimmung  des  Mannes  ist  in  den  Fällen  der
88  1395  bis  1398,  des  §  1399  Abs.  2  und  des  8  1400  nicht  erforderlich,
wenn  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit  an  der  Abgabe
einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Ausschube  Gefahr  verbunden
  ist.

§  1402.  Ist  zur  ordnugsmäßigen  Besorgung  der  persönlichen
Angelegenheiten  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,s)  zu  dem  die
Frau  der  Zustimmung  des  Mannes  bedarf,  so  kann  die  Zustimmung  auf
Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn
der  Mann  sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.

1403.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,“)  das  sich  auf  das  eins
  Ite  Gut  bezieht,  ist  dem  Manne  gegenüber  vorzunehmen.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  sich  auf  eine  Verbindlichkeit
der  Frau  bezieht,  ist  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen;  das  Rechtsgeschäft
muß  jedoch  auch  dem  Manne  gegenüber  vorgenommen  werden,  wenn  es
in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  ihm  gegenüber  wirksam  sein  soll.)

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