Erlämerungen

mit  Zustimmung  ihres  Ehemannes  R.  N.“,  oder  besser  im  Text  der  Klage:
„Der  Ehemann  R.  N.  hat  dieser  Klage  zugestimmt.  Beweis:  seine  beiliegende
Vollmacht  und  sein  Zeugnis.“  Die  Prozeßvollmacht  ist  von  der  Frau
zu  unterschreiben,  und  es  empfiehlt  sich,  daß  der  Mann  darunter  schreibt:  „Genehmigt.
  R.  N.,  als  Ehemann.“  Die  noch  häufig  vorkommende  Formel  „Klage
der  Frau  N.  N.  im  Beistande  ihres  annes  R.  N.“  ist  zu  vermeiden,
  weil  nach  heutigem  Recht  unter  „Beistand“  etwas  anderes  verstanden
wird;  zur  Not  genigt  8  l.  8  1380  und  Note  30  am  Ende.  —  Klagt  die
Frau  ein  zum  „  Ingebrachtend  gehöriges  Recht  allein  ohne  Zustimmung
  des  Ehemannes  ein,  so  ist  die  Klage  wegen  „mangelnder  Sachlegitimation“
  der  Frau  sars  von  Amtswegen  abzuwessen.  Ausnahmen
§  1401.  vgl.  auch  §8§  1402,  1405,  1407  und  Anhang  1  zu  §  1363  unter  V.  2.  d.

8  1402  s3)  z.  B.  wenn  zur  Beschaffung  des  „Unterhalts  für  die  Frau“,  oder
damit  sie  längere  Zeit  in  eine  Heilanstalt  *  oder  zur  Bestellung  eines  Verteidigers
  in  einer  Stgafaache  gegen  die  Beschaffung  der  Geldmittel  nicht
anders  als  durch  Veräußerung  oder  fändung  eines  zum  „Eingebrachten“
gehörigen  Gegenstandes  möglich  ist.  enn  in  solchem  Falle  der  Mann
nicht  zustimmt,  hilft  §  1402.  Dagegen  findet  §  1402  in  anderen,  als
„persönlichen“  Angelegenheiten  der  Frau  keine  Anwendung.

8  1403  04)  Der  §  handelt  von  den  einseitigen  Rechtsgeschäften  (vgl.  Note  24
u  §  111)  dritter  Personen,  z.  B.  der  Mieter  eines  zum  „Eingebrachten“  der
dia  gehörigen  Hauses  will  kündigen.  Die  Kündigung  muß  an  den

ann  geschehen.
ss)  z.  B.  eine  Frau  hat  mit  Zustimmung  ihres  Mannes  ein  Darlehen
  ausgenommen  und  dafür  mit  dem  zu  ihrem  „Eingebrachten“  gehörigen
runssts  e  Hypothek  bestell.  Der  Gläubiger,  der  das  Darlehen  aus  dem
Grundstück  zurückverlangt,  muß  beiden  Eheleuten  kündigen.

8  1404  56)  Eine  wichtige  Einschränkung  des  in  den  8  892,  893,  932  dl.  dem
„Rechtserwerb  in  gutem  Glauben“  gewährten  Schutzes.  Der  ugute  laube“
des  „Dritten“"  steht  also  den  Rechten  des  „Ehemannes“"  nach.  Beispiel
  vgl.  Anhang  66  zu  §  1404.  4

8  1405  57)  Zu  unterscheiden  von  §  1356  Abs.  2.  Betreffend  den  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  seitens  einer  Ehefrau  vgl.  Näheres  Anhang  1
zu  8  1363  unter  V.  2.  e.

s8  1403.
ss  h.  wenn  sie  in  das  Güterrechtsregister  (nicht:  Handelsre
  7  eingetragen  oder  dem  Dritten  sonst  bekannt  sind,  88  1558  ff.
Einführ.-Ges.  zum  HGB.  Art.  4
8  1406  70)  auch  nicht:  zur  Verfügung  über  „Buchforderungen“  (Reichsschuldbuch,
  Staatsschuldbuch)  E.  50,  97.
1  1  43  ff.,  2008.

8  1407  72  v
7s)  §§  1375—1378.  »
«z.B.zutiogen.Jutetveutwnsklagebeieinerswanggvollstteckung
gegen  den  Mann,  88  771,  861  Abs.  2  3PO.

8  1408  75)  also  auch  nicht  pfändbar  und  gehört  deshalb  nach  §  1  KO.  nicht  zur
Konkursmasse  des  Mannes,  auch  nicht  verpfändbar  1274).  —  vgl.  8  861
3PO.,  wonach  auch  die  vom  Ehemanne  kraft  seiner  „Nutznießung“  bereits
erworbenen  Früchte  ufw.,  die  als  „sein  Eigentum“  1383)  an  sich
von  seinen  Gläubigern  gepfändet  werden  können,  in  dem  dort  angegebenen
Umfange  nicht  pfändbar  sind.

8  1409  50)  oder  Pflegschaft  8  1915.

77)  so  lange  aicht  ie  Frau  durch  Klage  die  Aufhebung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  durch  den  bevormundeten  Mann  erreicht  hat;  §  1418  2—8.

7's)  In  den  Fällen  des  §.  1395  kann  abso  die  Frau,  als  Vormund  des
Mannes,  die  erforderliche  Einwilligung  des  Mannes  sich  selbst  erteilen.

#–  1410  7P)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  V.  2.  k.  8  1408  und  Note,  auch  Anhang
  53  zu  §  559  (die  Sachen  der  Ehefrau  unterliegen  nicht  dem  Pfandrechte
des  Vermieters,  wenn  der  Mann  die  Wohnung  gemietet  hat).

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