Gesetzliches  Güterrecht  —  Schuldenhaftung  8  1404—1411

§  1404.  Die  Beschränkungen,  denen  die  Frau  nach  den  88  1395
bis  1403  unterliegt,  muß  ein  Dritter  auch  dann  gegen  sich  gelten  lassen,
wenn  er  nicht  gewußt  hat,  daß  die  Frau  eine  Ehefrau  ist.es)

8  1405.  Erteilt  der  Mann  der  Frau  die  Einwilligung  zum
selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,“?)  so  ist  seine  Zustimmung
zu  solchen  Rechtsgeschäften  und  Rechtsstreitigkeiten  nicht  erforderlich,  die
der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Einseitige  Rechtsgeschäfte,  die  sich
auf  das  Erwerbsgeschäft  beziehen,  find  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen.“s)


Der  Einwilligung  des  Mannes  in  den  Geschäftsbetrieb  steht  es
gleich,  wenn  die  Frau  mit  Wissen  und  ohne  Einspruch  des  Mannes  das
Erwerbsgeschäft  betreibt.

Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch  und  der  Widerruf  der  Einwilligung
  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.)

1406.  Die  Frau  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Mannesz:5)
zurt  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft
oder  eines  Vermächtnisses,  zum  Verzicht  auf  den
Pflichtteil  sowie  zur  Errichtung  des  Inventars
über  eine  angefallene  Erbschaft;  1)
zur  Ablehnung  eines  Vertragsantrags  oder  einer
Schenkung:;
zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  gegenüber  dem
Manne.

1407.  Die  Frau  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:
zur  Fortsetzung  eines  zur  Zeit  der  Eheschließung  anhängigen
  Rechtsstreits;

2.  zur  gerichtlichen  Heltendmachung  eines  zum  einge-3



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brachten  Gute  gehörenden  Rechtes  gegen  den  Mannf'2)

.  zur  gerichtlichen  GEeltendmachung  eines  zum  eingebrachten

  Gute  gehörenden  Rechtes  gegen  einen  Dritten,

  wenn  der  Mann  ohne  die  erforderliche  Zustimmung

  der  Frau  über  das  Recht  verfügt  hatj')

4  zur  gerichtlichen.  Geltendmachung  eines  Widerspruchrechts

  gegenüber  einer  Zwangsvollstreckung.“)



8  1408.  Das  Recht,  das  dem  Manne  an  dem  eingebrachten  Gute

kraft  seiner  Berwaltung  und  Nutzuießung  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.)

8  1409.  Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft.o)  so  hat  ihn  der

Vormund  in  den  Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,7)  die  sich  aus  der

Verwaltung  und  Nutznießung  des  eingebrachten  Gutes  ergeben.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  die  Frau  Vormunddes  Mannees  ist.vs)

3.  Schuldenhaftung.

8  1410.  Die  Släubiger  des  Mannes  können  nicht  Befriedigung
aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangen.7)

8  1411.  Die  Gläubiger  der  Frau  können  ohne  Rücksicht
auf  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  Befriedigung  aus  dem

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