Erlãuterungen

8  1411  80)  vgl.  Auhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  2.  e.  Es  haftet  also  das

„eingebrachte  Gut“  der  Frau:  A.  für  die  vorehelichen  Schulden  der  Frau,  —

B.  für  die  während  der  Ehe  entstandenen  Schulden  der  Frau,  soweit  sie  nicht

unter  die  88  1412—1414  fallen.  Da  die  1412  festgesetzte  Ausnahme  (Verbindlichkeiten

  aus  „Rechtsgeschäften'  —  Verträgen  —  der  Frau)  im

täglichen  Leben  der  Hauptfall  der  Entstehung  von  Schulden  ist,  so  ist  im  tägli

  Leben  —  entgegen  dem  „Grun  des  §  1411  —  die  Regel,  daß  das

eingebrachte  Gut“  der  Frau  für  die  während  der  Ehe  ohne  Zutimmung

  des  Mannes  entstandenen  Schulden  der  Frau  nicht

aftet.  —  Nach  §§  1411—1414  haftet  das  eingebrachte  Gut  der

rau  insbesondere  für  folgende  während  der  Ehe  euntstandenen  Schulden

Frau:  a)  die  mit  Zustimmung  des  Mannes  durch  Rechtseschäfte

  (Verträge)  der  Frau  entstandenen,  wozu  auch  die  „Geschb

  #  ulden“  eines  von  der  Fu  mit  ausdrücklicher  oder  stillchweigender

  Einwilligung  des  annes  selbständig  betriebenen

Erwerbsgeschäfts  gehören,  auch  wenn  der  Mann  den  einzelnen

in  diesem  Erwerbsgeschäft  vorgenommenen  Rechtsgeschäften  ni  ##t  zugestimmt

Pt  (6#  1412,  1405),  b)  die  ohne  Zustimmung  des  Mannes  durch

ech  ’s  (Verträge)  der  Frau  entstandenen  Schulden  in  den

ällen  der  1401,  1402,  1406  3,  c)  die  Prezeblosten  der  Frau,

1412  Abs.  2,  d)  die  Schulden  aus  unerlaubten  Handlungen

Frau  (88  823  ff.,  1415  1),  e)  die  aus  der  gesetzlichen  Unterhaltspflicht

  der  Frau  gegen  ihre  Verwandten  entstehenden  Schulden

(5§  1654,  8  die  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung  des  „einrachten

  Gutes“  entstandenen  ulden  der  Frau  (88  812  ff.,  1390  Abfs.  2).

n  allen  2  Füäen  gilt  der  Satz  des  §  1411,  daß  die  Gläubiger  der  Frau
i

ohne  Rü  t  auf  die  „Verwaltung  und  Nutzniepung“  des  Mannes
Befriedigung  aus  dem  „eingebrachten  Gute“  der  Frau  verlangen
können;  d.  "  der  Mann  muß  das  „eingebrachte  Gut“  der  Frau  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  hergeben  und  die  ##

angsvochtreckung“  darein  dulden.
Verweigert  er  dies,  so  berechtigt  §  1411  die  Gläubiger  allerdings  nicht
ohne  weiteres  zur  „Zwangsvollstreckung'  in  das  eingebrachte
  Gut,  sondern  sie  müssen  zunächst  gegen  den  Mann  „auf  Duldung
  der  Zwangsuvollstreckung“  klagen.  Auf  diese  Klage  wird  der  Mann  zur
„Duldung  der  Zwangsvollstreckung“  verurteilt,  wenn  einer  der  vorbegeicheten
  Fälle  (z.  B.  eine  voreheliche  Schuld  der  Frau,  eine  während

Ehe  vom  Manne  genehmigte  uld  der  Frau  usw.)  vorliegt.  vgl.
Note  61  und  67.  —  Für  die  von  der  Frau  kraft  ihrer  sogen.  „Schlüsselgewalt““

  gemachten  Schulden  haftet  lediglich  Mann.  pgl.  §  1357

nebst  Anhängen.
s1)  Wer  Weibes  Wein  trank,  ersetzt  Weines  Wert“  (C).  8  92.
§  1412  82  Gegensatz:  Verbindlichkeit  aus  „unerlaubter  Handlung“,  aus
„ungerechtfertigter  Bereicherung“  usw.  vgl.  Note  80.

s3)  Das  eingebrachte  Gut  haftet  also  in  der  Regel  nicht  für  die  während
der  Ehe  von  der  Frau  urch  —  eschäft  (Vertrag)  ohne  Zustimmung  des
Mannes  gemachten  Schulden.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  2.  e.
§8  1395,  1869,  14„  1402,  1405,  1406  und  Note  80.

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*  1413  ss  1369,  1370.
5  1414  *  n  sich  gilt  der  Satz:  „Vorbehalts  Schuld  trifft  nur  Vorbehalts

Gut“  (C);  aber  für  die  Geschäftsschulden  eines  von  der  Fraumit
Einwilligung  des  Mannes  betriebenen  Erwerbsgeschäfts  ftet  das
„eingebrachte  Gut“  der  Frau  selbst  dann,  wenn  sie  das  Geschäft  nur  mit
„Vorbehaltsgut“  betreibt  (8§8  1405,  1412).
15  s')  Dritten  gegenüber  haftet  auch  das  „eingebrachte  Gut“.
ss)  Note  80  und  §  1417.
*  1416  s0)  Note  87.
fo)  Der  Mann  hat  die  Kosten  zu  tragen,  wenn  sie  in  dem  betr.  Urteil
ihm  auferlegt  sind.  vgl.  §  1387,  namentli  Note  38.

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