Gesetzliches  Güterrecht  —  Schuldenhaftung  s  1412—1416

eingebrachten  Gute  verlangen,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1412  bis  1414
ein  anderes  ergibt.)  Sie  unterliegen  bei  der  Geltendmachung  der  Ansprüche
  der  Frau  nicht  der  im  §  1394  bestimmten  Beschränkung.

Hat  der  Mann  verbrauchbare  Sachen  nach  §  1377  Abs.  3  veräußert
  oder  verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber  zum
sofortigen  Ersatze  verpflichtet.1)

*  1412.  Das  eingebrachte  Gut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit
der  Frau,  die  aus  einem  nach  der  Eingehung  der  Ehe  vorgenommenen
Rechtsgeschäft  entsteht,':)  nur  dann,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
  zu  dem  Rechtsgeschäft  erteilt  oder  wenn  das  Rechtsgeschäft  ohne
seine  Zustimmung  ihm  gegenüber  wirksam  ist.“)

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  der  Frau  haftet  das  eingebrachte
Gut  auch  dann,  wenn  das  Urteil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung
des  eingebrachten  Gutes  nicht  wirksam  ist.“)

8  1413.  Das  eingebrachte  Gut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  infolge  des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder  eines  Bermächtnisses
  entsteht,  wenn  die  Frau  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtnis
nach  der  Eingehung  der  Ehe  als  Vorbehaltsgut  erwirbt.  5)

8  1414.  Das  eingebrachte  Gut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Fran,  die  na  ch  der  Eingehung  der  Ehe  infolge  eines  zu  dem
Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes  oder  des  Besfitzes  einer  dazu  gehörenden
  Sache  entsteht,  es  sei  denn,  daß  das  Recht  oder  die  Sache  zu
einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung  des
Nannes  selbständig  betreibt.°)

§  1415.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  dem
Vorbehaltsgute  zur  Laft:  #)

1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einer  unerlaubten
  Handlung  die  sie  während  der  Ehe  begeht,  oder
aus  einem  Strafverfahren,  das  wegen  einer  solchen
Handlung  gegen  sie  gerichtet  wird;  ss)

2.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einem  sich  auf
das'  Vorbehaltsgut  beziehenden  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  der  Eingehung  der  Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden
  sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  die  Frau  über
eine  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

§  1416.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  )  sallen
die  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihnen  dem  Vorbehaltsgute
  zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat.o)

Das  gleiche  gilt  von  den  Kosten  eines  Rechtsstreits
zwischen  der  Frauund  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das
Urteil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
wirksam  ist.?')  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit  eine  persönliche
Angelegenheit  der  Fraue)  oder  eine  nicht  unter  die  Vorschriften
  des  §  1415  Nr.  1,  2  fallende  Verbindlichkeit,  für  die  das  eingebrachte
  Gut  haftet,  so  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen  nach  geboten  ist.

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