8  1417

8  1418

8  1419

Erläuterungen
"  l  1399,  1400—1402,  1405,  1407.
"2)  Note  63.  Z
8  1417  handelt  von  der  „Ausgleichung“  zwischen  „eingebrach-93


tem“  und  „Vorbehalts-Gut“.  „Was  Eingebracht  auslegt,  ersetzt  der  Vorbehalt“
  (C)  und  umgekehrt.

54)  Die  Verwaltung  und  Nutzuießung  des  Mannes  am  „eingebrachten
Gute“  der  Frau  endigt  selbstverständlich  mit  der  Auflösung  der  Ehe  dah
Tod  (§  1424  Abs.  27  oder  Scheidung,  ferner  wenn  die  Eheleute  dur
Ehevertrag  die  Aufhebung  vereinbaren,  was  fie  jederzeit  können.
(§.1432).  Sie  endigt  außerdem  in  den  Fillen  der  §8  1418—1420.  In
diesen  Fällen  tritt  für  die  Jukunft  „Gütertrennung“  ein  (svgl.
Note  99.  88  1426  ff.)  Dasselbe  gilt  im  Falle  der  Aufhebung  durch  Ehevertrag,
  sofern  dieser  nicht  „ein  anderes“  bestimmt  (§8  1435,  1436).

ob)  und  „bei  Gefahr  im  Verzuge“  schon  vorher  zur  Sicherung
ihres  „Eingebrachten“  eine  einstweilige  Verfügung  auf  „Entziehung  der  Verwaltung
  und  Nutznießung“  beantrogen  *r’'e  dao  300.

vs)  sei  ¾s  auch  ohne  sein  „Verschulden“.  vgl.  Sachregister  „Unterhalt“.

97

5„#1911.

o)Für  die  Zukunft  gilt  Gütertrennn  1426);  diese  wirkt  aber
Dritten  gegenüber  nur,  wenn  die  erfolgte  Luyhe  ung  der  „Verwaltung
u115  Suebun  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  oder  ihnen  bekannt

1

100)  Das  Eingebrachte  der  Frau  gehört  also  nicht  Zur  Konkursmasse  des
Mannes  (§  1408  und  Note).  Für  die  Zukunft  gilt  „Hütertrennung“.
.  Note  99

10  13  ff.,  18,  1348  ff.  vgl.  Note  99.
103)  wie  jeder  andere  „Verwalter  fremden  Vermögens“.  259
bis  261.  Im  Falle  des  „Unterganges“  oder  der  „Verschlechterung“  von  Bestandteilen
  des  Ehegutes  hat  der  Mann  Ersatz  zu  keisten,  soferner  nicht  be-Seift
  ,  daß  4  „kein  vertretbares  Verschulden“  trifft.  1359,  1372.  Die
Verpflichtung  des  Mannes  zur  Nechnungslegung  beiicht  ch,  da  ihm  ja  die
„Nutzungen“  des  Eingebrachten  als  „Eigentum  zufallen  (§8  1363,  1383).
nur  auf  die  Verwaltung  der  Substanz  des  „Eingebrachten“.

103)  Der  Mann  ist  —  Pächter,  die  Frau  ist  =  Verpächter.

(Fortsetzung  von  Seite  416)

18.  4  Kurhessische  Gesetz  wegen  Einfhrung  kürzerer  Verjäührungsfristen  bei
en  aus  Schuldverhkltnissen  vom  14.  Juli  1853  (Kurhess.  Gesets-Samml.  S.  99):

19.  das  andprulich  Hessische  Gesetz,  die  Verjährung  der  persönlichen  Klagen

Petreffen  E—  15.  August  1854  (Reg.-Blatt  f.  d.  ehemal.  Landgrafschaft  Hessen--Oomburg
  S.  748);

20.  das  Gesetz,  betreffend  die  Abschltzung  der  Landgüter  zum  Behufe  der  Pflichtteilsberechnung
  in  der  Provinz  Westfalen,  vom  4.  Juni  1856  (Gesetz-Samml.  S.  550);

21.  das  Bayerische  Gesetz,  betreffend  die  Verjährungsfristen,  vom  26.  Maärz
1859  Bayer.  Gesetzbl.  S.  26);

22.  der  §s  1°  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Hohenzollernschen
  Landen,  vom  W8.  Mai  1860  (Gesetz-Samml.  S.  221);

2.  der  §  3  des  Frankfurter  Gesetzes,  die  Erwerbung  von  Grundeigentum  und  Insitzen
dure  Nichtverbürgerte  betreffend,  vom  29.  September  1863  (Frankf.  Gesets-  und
Statutensammlun  d.  XVI  S.  55);

24.  das  Gesetz  betreffend  die  den  gemeinnttzigen  Aktiengesellschaften  be-Villigte
  Sportel-  und  Stempelfreiheit,  vom  2.  Mürz  1867  (Gesetz-Samml.  S.  385);

25.  das  Gesetz  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  für  die  Provinz
Schleswig  Holtstoin  vom  9.  Februar  1869  (Gesets-Samml.  8.  341);

26.  das  Gesetz,  betreffend  die  HOomnehmigung  zu  Schenkungen  und  letsztwilligen
Zuwendungen,  sowie  zur  Ubertragung  von  unbeweglichen  Gegenständen
  an  Korporationon  und  andere  juristische  Personen,  vom
23.  Februar  1870  (Gesets-Samml.  S.  118);

27.  der  §  14  des  Gesetzes,  betreffond  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete
des  gierungsbezirks  Wiesbaden  und  in  den  zum  Regierungsbezirk  Cassel
gehörigen  vormals  Grossherzoglich  Hessischen  Gebietsteilen,  vom  15.  Februar  1872

(Gesetz-Samml.  S.  165);
(Fortsetzung  folgt  Seite  438)

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