Gesetzliches  Güterrecht  —  Beendigung  der  Verwaltung  usw.  5  1417—1422

§  1417.  Wird  eine  Verbindlichkeit,  die  nach  den  88  1415,  1416
dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fällt,  aus  dem  eingebrachten  Gute  berichtigt,
  so  hat  die  Frau  aus  dem  Vorbehaltsgute,  soweit  dieses  reicht,  zu  dem
eingebrachten  Gute  Ersatz  zu  leisten.

Wird  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  nicht  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fällt,  aus  dem
Vorbehaltsgute  berichtigt,  so  hat  der  Mann  aus  dem  eingebrachten  Gute,
soweit  dieses  reicht,  zu  dem  Vorbehaltsgut  Ersatz  zu  leisten.“)

4  Been  digung  der  Verwaltung  und  Nutznießung.“")

8.  1418.  Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der  Berwaltung  und
Kutznießung  klagen:  75)

1.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  die  Frau

nach  §  1391  Sicherheitsleistung  verlangen  kann;

2  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,  der  Frau#
und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  Unterhalt
zu  gewähren,  verletzt  hato)  und  für  die  büunkt  eine  erhebliche
  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen  ist.  Eine
Verletzung  der  Unterhaltspflicht  liegt  schon  dann  vor,  wenn
der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  nicht  mindestens
  der  Unterhalt  gewährt  wird,  welcher  ihnen  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  und  Nutznießung  des  eingebrachten
Gutes  zukommen  würde;
wenn  der  Mann  entmündigt  ist;)
wenn  der  Mann  nach  §  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat:

5.  wenn  für  den  Mann  ein  Abwesenheitspfleger  bestellt

  ??)  und  die  baldige  Aufhebung  der  Pflegschaft  nicht  zu  erwarten
  ist.

Die  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  tritt  mit  der
Rechtskraft  des  Urteils  ein.“)

1419.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  endigt  mit  der  Rechtskraft
  Beschlusses,  durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Nannes  eröffnet  wird.  100)

5  1420.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  endigt,  wenn  der
NMans  für  tot  erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des
Todes  gilt.1%)

5  1421.  Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
hat  der  Mann  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  herauszugeben  und  ihr  über
die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.  10:)  Auf  die  Herausgabe  eines
landwirtschaftlichen  Grundstücks  findet  die  Vorschrift  des
8  592,  auf  die  Herausgabe  eines  Landguts  finden  die  Vorschriften
der  §§  592,  593  entsprechende  Anwendung.108)

*1422.  Wird  die  Verwaltung  und  Nutznießung  auf  Grund  des
8  1418  durch  Urteil  aufgehoben,  so  ist  der  Mann  zur  Herausgabe  des
eingebrachten  Gutes  so  verpflichtet,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Heraus-—

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