8  1427

8  1428

Erlänterungen

104  292  und  Note  83  —
20%  „Rießbrauchs  Ende  bricht  Miete  nicht“  (C).
106  62  674,  122  a.  E.

107  122  a.  E.
108)  88  672,  674.
109  1418.
110  1420.
z#u)  8  1431.

112)  Gütertreunung  gilt  a)  nach  §  1426  im  Falle  des  §  1364,  bnt  nach
§  1426  in  den  Fällen  der  88  1418—1420,  c)  in  den  Fällen  des  8  1433  (  Eheve
  retw  og.  d)  in  den  Fällen  der  58  1468—1470,  e)  in  den  *  der
4  542—1545,  s)  in  den  Fällen  des  §  1549  in  Verbindung  mit  88  1468—1470,

im  Falle  der  S#.  100.  1575,  h)  wenn  die  Eheleute,  was  jeder  zeit
(vor  oder  während  t  Ehe)  können,  durch  Ehevertrag  (vgl.  auch  c)  ausdrücklich
„Gütertrennung“  vereinbaren.

115)  Bei  der  Gütertrennung  sind  die  Vermögensmassen  beider  Eheleute
so  von  einander  getrennt,  als  ob  beide  unverheiratet  wären.  Die  Frau  kann
mit  ihrem  Vermögen  machen,  was  sie  will;  der  Mann  hat  kein  Recht  (Verwaltung
  und  Nuttie  ung  usw.)  daran.  Es  ist  Stenso,  als  ob  alles  Vermögen.
der  Frau  für  „Vorbeha  2  erklärt  wäre  *  1365  ff.).  Gleichwohl
äußert  selbstverständlich,  wie  die  Erfahrung  lehrt,  au  bei  dieser  Trennung
der  Vermögensmassen  die  Tatsache  der  „Ehe“  gewisse  Wirkungen  auf  die
5rm  gensechtlichen  Beziehungen  der  Eheleute;  hiervon  handeln  die

114)  Aenn  der  Mann  vermögenslos  und  erwerbsunfähig  ist,  gilt  §  1360
Abs.  2.  —  §  1371.
rnlt  sara.7  301..  Aügt  verpfänbber  (8  120),  und
116)  also  nicht  pfändbar  1  zuccht  1  un
es  findet  keine  eläne  dagegen  statt  (§  384).

117)  vgl.  Sachre.rister  „Unterhalt“.

(Fortsetzung  von  Seite  136)

28.  das  Gesetz  über  den  Eigentumserwerb  und  die  Abgltene  Reazua  der
Grundstüske,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten,  vom  K.  Mal  1872
Gesets.  Samml.  S.  433;:

29.  55  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten-  in  der  Provinzs
Son  eswig-  Holstein,  vom  3.  Januar  1873  (Gesetz-Samml.  S.  8

30.  die  Vormundschaftsordn  ang  vom  5.  Juli  1875  (Gesetz-  Sanmindl!  8.  431);

31.  der  8  26  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete  des
Regierungsbezirks  Cassel  ausschliesslich  der  zu  demselben  gehörigen  votmals  Gross--bersoslio
  F(6  Hessischen  Gebietsteile.  vom  23  Juli  1876  (Gesetz-Samml.  S.  357).

ath  rt.  90.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dom  Bürgerlichen  Gesetsbuch

in  Kraft.

Die  Vorschriften  des  Artikel  33  §  2  Abs.  2,  &amp;  3  Nr.  1,  der  Artikel  34,  71,  73,  74  und
des  Artikel  86  §  2  treten  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

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