Gesetzliches  Güterrecht  —  Gütertrennung  *1423—1428

gabe  mit  der  Erhebung  der  Klage  auf  Aufhebung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  rechtshängig  geworden  wäre.10“)  6

*1423.  Hat  der  Mann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Grundstück  vermietet  oder  verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Miet=  oder
Pachtverhältnis  bei  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
noch  besteht,  die  Vorschriften  des  §  1056  entsprechende  Anwendung.707)

§  1424.  Der  Mann  ist  auch  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  zur  Fortführung  der  Berwaltung  berechtigt,  bis  er  von
der  Beendigung  Kenntnis  erlangt  oder  sie  kennen  muß.#08)  Ein  Dritter
kann  sich  auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme
  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  kennt  oder  kennen  muß.#

Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung  infolge  des  Todes  der
Frau,  so  hat  der  Mann  diejenigen  zur  Verwaltung  gehörenden  Geschäfte,
mit  deren  Ausschube  Gefahr  verbunden  ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe
anderweit  Fürsorge  treffen  kann.08)

8  1425.  Wird  die  Entmündigung  oder  Pflegschaft,  wegen  deren
die  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  erfolgt  ist,10%)  wieder
ausgehoben  oder  wird  der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß
mit  Erfolg  angefochten,  so  kann  der  Mann  auf  Wiederherstellung  seiner
Rechte  klagen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  für  tot  erklärte  Mann  noch
lebt.  10)

Die  Wiederherstellung  der  Rechte  des  Mannes  tritt  mit  der
Rechtskraft  des  Urteils  ein.1)  Die  Vorschrift  des  §  1422  findet
entsprechende  Anwendung.

Im  Falle  der  Wiederherstellung  wird  Vorbehaltsgut,  was  ohne  die
Aufhebung  der  Rechte  des  Mannes  Vorbehaltsgut  geblieben  oder  geworden
  sein  würde.

5.  Gütertrennung.  u#:)

§  1426.  Tritt  nach  §  1364  die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  nicht  ein  oder  endigt  sie  auf  Grund  der  §8  1418  bis  1420,
so  tritt  Gütertrennung  ein.1½)
1  Für  die  Gütertrennung  gelten  die  Vorschriften  der  88  1427  bis
431.
1427.  Der  Mann  hat  den  ehelichen  Aufwand  zu  tragen.
ur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  hat  die  Frau  dem  Manne
einen  angemessenen  Beitrag  1½½)  aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens  112)
und  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  oder  eines  von  ihr  selbständig  betriebenen
Erwerbsgeschäfts  zu  leisten.  Für  die  Vergangenheit  kann  der
Mann  die  Leistung  nur  insoweit  verlangen,  als  die  Frau  ungeachtet
  seiner  Aufforderung  mit  der  Leistung  im  Rückstande  geblieben  ist.
Der  Anspruch  des  Mannes  ist  nichtübertragbar#)
*51428.  Ist  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,
  den  der  Mann  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
  zu  gewähren  hat,117)  so  kann  die  Frau  den  Beitrag  zu  dem  ehe-—

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