Erlänterungen

us)  §  1418.1—5.
1429  .  685  Abs.  2  und  Note,  ;  1618.
8  1430  120)  Ein  im  Leben  besonders  häufiger  Fall  ist  es,  daß  die  Eheleute  durch

Ehevertrag  „Gütertrennung“  vereinbaren  (alles  Vermögen  der  Frau
für  „Vorbehaltsgut“  erklären),  daß  aber  die  Fran  dann  tatsächlich

relwilli  ihr  Vermögen  der  Verwaltung  des  Mannes  #bericht.  Hiervon
  handelt  ⅛“r  1430.  Die  Frau  kann  selbstverständlich  bei  der  Überlassung  abweichende
  Bestimmungen  treffen  (durch  den  Verwaltungsvertrag,  die  Verwaltungsvollmacht).


1431  121)  d.  h.  wenn  sie  in  das  GSüterrechtsregister  eingetragen  (vgl.  88
1558  ff.)  oder  dem  Dritten  bekannt  ist.

8  1432  1)  vgl.  Anhang  1  zu  ¾l  1363,  insbesondere  unter  III.  IV  A,  VII  A.  —
Nach  BGB.  unter  teh.  die

W—.  des  Güterstandes  durch  „Ehevertrag“
  nicht  bloß  vor  der  Eheschließung,  sondern  auch  während
der  Ehe  (ieverzeitige  „Anderung“  des  Eüterstandrs)  dem  freien  Willen  der
Ehegatten,  und  es  steht  insbesondere  den  Gläubigern  des  Mannes
gegen  eine  solche  ünderung  an  sich  kein  Einspruchsrecht  zu.  Jedoch
unterliegen  auch  Eheverträge  der  Ansechtung  der  Gläubiger  des  Mannes  oder
der  Frau,  wenn  die  besonderen  Doraussetzungen  des  Anfechtungs-*
  vom  21.  Juli  1879  (in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898)  bezw.  der  §8
29  ff.  KO.  vorliegen,  insbesondere  kann  z.  B.  ein  während  der  Ehe  Sschlosseer.
Ehevertrag.  durch  den  die  bis  dahin  unter  den  Eheleuten  Geltend  ene  „Alleine
  Gütergemeinschaft“,  „Fahrnisgemeinschaft“",  „Errungenschaftsgemeinen
  aufgehoben  und  statt  dessen  „Gütertrennung“  vereinbart  ist,  von  den  daurch
  um  ihre  Befriedigung  gebrachten  Gläubigern  des  Mannes  innerhalb
2  Jahren  als  eine  „unentgeltliche“  Vrfügum  s  Mannes  zu  Gunsten  der
Frau  angefochten  werden,  sofern  seitens  des  Mannes  eine  Gegenleistung  nicht
gewährt  ist  und  sofern  auch  nicht  etwa  die  Frau  einen  „gesetzlichen  Grund“  hatte,
ie  „Aufhebung“  des  bisherigen  Eüterstandes  zu  Wss  1468,  1542,  1549).
ogl.  §  3“  Anfecht.-Ges.,  §  322  KO.  nn  dagegen  die  Ehegatten  “l-  B.  unter
ushebung  der  bisher  zwischen  ihnen  bestandenen  „allgemeinen  Gütergemeinchaft"
  die  „Gütertrennung“  vereinbaren,  um  die  Frau  von  ihrer  „gesetzlichen
nterhats  licht“  gegen  Nr#.  der  Verarmung  nahen  Eltern  zu  befreien,  so  ist
ein.  965.  cher  Vertrag,  soweit  dadurch  nur  der  zukünftige  Unterhaltsanspruch
vereitelt  wird,  ni  *X  anfechtbar;  denn  anfechtungsberechtigt  find  nur  Gläubiger,
  die  einen  „vollstreckbaren  Schuldtitel“  erlangt  haben  und  deren  Forderung
  sällig.  ist.
2

*  1434  )  der  „Bevollmächtigten“  der  Verlobten  oder  Eheleute  oder  deren
Vormünder  usw.  pgl.  je  1437,  1508,  1549.
7  2276  abs-  2  (Erbvertrag).
*  1435  4  1558—1563.  Das  Güterrechtsregister  beweist  nur,  daß  etwas  „eintragen“
  oder

nicht  eingetragen“  ist.  Es  beweist  aber  nicht,  daß  der
nhalt  des  „HSüterrechisregister

"  5)  auch  wenn  sie  nicht  in  das  „Güterrechtsregister“eingetragen  war.

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