Vertragsmäßiges  Güterrecht  —  Allgemeine  Vorschriften  §  1429—1435

licen  Aufwand  insoweit  zur  eigenen  Verwendung  zurückbehalten,  als
er  zur  Bestreitung  des  Unterhalts  erforderlich  ist.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Mann  entmündigt  ist  oder  wenn
er  nach  §  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat  oder  wenn  für  ihn  ein  Abwesenheitspfleger
  bestellt  ist.s)

§  1429.  Macht  die  Frau  zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes
  aus  ihrem  Vermögen  eine  Aufwendung  oder  überläßt  sie  dem
Manne  zu  diesem  Zwecke  etwas  aus  ihrem  Vermögen,  so  ist  im  Zweisel
anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.  15)

5  1430.  Uüberläßt  die  Frau  ihr  Vermögen  ganz  oder  teilweise
der  Verwaltung  des  Mannes,120)  so  kann  der  Mann  die  Einkünfte,
die  er  während  seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem  Ermessen
verwenden,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  Bestreitung  der  Kosten
der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und  zur  Erfüllung  solcher  Verpflichtungen
  der  Frau  erforderlich  ist,  die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
aus  den  Einkünften  des  Vermögens  bestritten  werden.  Die  Frau  kann
eine  abweichende  Bestimmung  treffen.

#1431.  Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber  nur  nach
Maßgabe  des  §  1435  wirksam.4)

Das  gleiche  gilt  im  Falle  des  §  1425  von  der  Wiederherstellung
  der  Verwaltung  und  Nutznießung,  wenn  die
Aushebung  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  worn

  ist.

II.  Bertragsmäßiges  Güterrecht.))
1.  Allgemeine  Vorschriften.

1432.  Die  Ehegatten  können  ihre  güterrechtlichen  Verhältnisse
durch  Vertrag  (Ehevertrag)  regeln,  insbesondere  auch  nach  der  Eingehung
der  She  den  Güterstand  aufheben  oder  ändern.

§  1433.  Der  Güterstand  kann  nicht  durch  Verweisung  auf  ein
nicht  mehr  geltendes  oder  auf  ein  ausländisches  Gesetz  bestimmt  werden.

Hat  der  Mann  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  oder,  falls  der
Vertrag  nach  der  Eingehung  der  Ehe  geschlossen  wird,  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  seinen  Wohnsitz  im  Auslande,  so  ist  die  Verweisung  auf
ein  an  diesem  Wohnsitze  geltendes  Güterrecht  zulässig.

§  1434.  Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Teile  2)  vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen  werden.2)

§  1435.  Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  und
Rutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen  oder  geändert,
so  können  einem  Dritten  gegenüber  aus  der  Ausschließung  oder  der  Andertung
  Einwendungen  gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten
vorgenommenes  Rechtsgeschäft  oder  gegen  ein  zwischen  ihnen  ergangenes
rechtskräftiges  Urteil  nur  hergeleitet  werden,  wenn  zur  Zeit  der  Vornahme
  des  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit
  die  Ausschließung  oder  die  Anderung  in  dem  Güterrechtsregister  des
zuständigen  Amtsgerichts  eingetragen  ")  oder  dem  Dritten  bekannt  war.5)

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