Erläuterungen

8§  1436  o)  oder,  was  dasselbe  ist,  „das  gegenwärtige  und  künftige  Vermögen
  der  Frau  wird  für  Vorbehaltsgut  erklärt“.
7)  8388  1428  ff.
#  1437  1)  A.  In  welchen  Ehen  gilt  allgemeine  Gütergemeinschaft

a)  Die  §§  1437  ff.  gelten  in  den  seit  1.  Jannar  1900  geschlossenen
Ehen  nur,  wenn  die  „allgemeine  Gütergemeinschaft“  durch
Eherertrag  (vor  oder  während  der  Ehe)  zischen  den  Eheleuten
  vereinbart  ist.  Die  „allgemeine  Gütergemeinschaft"
ist  also  nach  BGB.  niemals  elzs  liches  Güterrecht“  (vgl.

nhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  A  und  I—III).

b)  Die  §§  1437  ff.  gelten  in  den  vor  1.  Jannar  1900  geschlossenen
Ehen,  in  denen  nach  früherem  Pechte  die  „allgemeine  Güteremeinschaft“
  galt  B.  Ost=  und  Westpreußen,  Posen,  Westbirr
  usw.),  nach  Maßgabe  des  Anhang  1  zu  8§  1363  unter
Gul  S  sagten  kraft  Landesgesetzes  als  „gesetzliches

errecht“.

Da  hiernach  das  Anwendungsgebiet  der  1437  ff.  nur
ein  belchränkies  ist  und  mit  dem  Absterben  der  unter  dem
alten  Rechte  geschlossenen  Ehen  wohl  immer  beschränkter
werden  wird,  und  nach  dem  Zwecke  dieser  Ausgabe  sollen  nur
die  wichtigsten  Vorschriften  der  §§  1437  ff.  erläutert  werden.

B.  Als  kurze  Übersicht  sei  folgendes  vorausgeschickt:

I.  Es  ist  zu  unterscheiden:

a)  das  „Gesamtgut“  438.

b)  das  „Vorbehaltsgut“,  sowohl  des  Mannes  als  auch
der  rau,  worüber  jeder  Ehegatte  allein  frei  verfügen
kann;  §§  1440,  1441.

c)  das  sogen.  „Son  dergut“,  sowohl  des  Mannes  als  auch
der  Frau  (im  Leben  nicht  häufig  vorkommend)  vgl.  S  1439.

II.  Betreffend  das  Gesamtgut  ist  hervorzuheben:

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*  u  se  88  Wisehen  d  e  dolneen.  1  .  "0sr
a)  über  das  Ges,

8
b)  als  Kläger  oder  Belagter  für  das  Gesamtgut  Prozesse
ihren.  .kommen  die  740—745  in  Betracht.
  §  740  lautet:  „Bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder
der  Erbrrieperenen  ist  zur  *  wangsvollstreckung
  in  das  Gesamtgut  ein  gegen  den  Ehemann
  ergangenes  Urteil  erforderlich  und  genügend.“
Über  §  741  3P.  vgl.  Note  61  am  Ende  zu  §  1400.
c)  Schulden  machen  die  aus  dem  „Gesamtgute“"  befriedigt
  werden  müssen;  8  1459.

Die  in  den  Ausnahmefällen  der  8  1444—1446  von
dem  Manne  ohne  die  dort  erforderte  „Einwilligun
der  Frau“"  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  find  an
„für  den  Mann“"  selbst  unwirksam.

2.  Die  Frau  kann  in  der  Regel  nicht  ohne  Zustimmung
des  Mannes,  nur  ausnahmsweise  „allein“
a)  über  das  Gesamtgut  „verfügen“  (vgl.  Anhang  1  zu
§  104  unter  1.  7),  nämlich  in  den  Fällen  der  9  1357,
1450—1452,
b)  Pr  ozesse  für  das  Gesamtgut  als  „Klägerin“  oder  „Bekagte
  1  gühren,  nämlich  in  den  Fällen  der  §§  1449,  1450,

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