Allgemeine  Gütergemeinschaft  5*1436—1441

Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  in  dem  Güterrechtsregister
eingetragene  Regelung  der  güterrechtlichen  Verhältnisse  durch
Ehevertrag  aufgehoben  oder  geändert  wird.

§  1436.  Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  und
Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen?)  oder  die  allgemeine
  Gütergemeinschaft,  die  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  die  Fahrnisgemeinschaft  aufgehoben,
  so  tritt  Gütertrennung  ein,!)  sofern  sich  nicht  aus  dem
Vertrag  ein  anderes  ergibt.

2.  Allgemeine  Gütergemeinschaft.)

9  1437.  Ein  Ehevertrag,  durch  den  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  vereinbart  oder  aufgehoben  wird,  kann  nicht  durch  einen  gesetzlichen
Vertreter  geschlossen  werden.

Ist  einer  der  Vertragschließenden  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,))
  so  bedarf  er  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.
It  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,  so  ist  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.

§51438.  Das  Vermögen  des  Mannes  und  das  Vermögen  der
Frau  werden  durch  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  gemeinschaftliches
  Vermögen  beider  Ehegatten  (Gesamtgut).s)  Zu  dem  Gesamtgute
  gehört  auch  das  Vermögen,  das  der  Mann  oder  die  Frau  wählend
  der  Gütergemeinschaft  erwirbt.

Die  einzelnen  Gegenstände  werden  gemeinschaftlich,  ohne  daß  es
einer  Üübertragung  durch  Nechtsgeschäft  bedarf.“)

Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,  das  im  Grundbuch  eingetragen
ist  oder  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  kann,  so  kann  jeder  Ehegatte
  von  dem  anderen  die  Mitwirkung  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
verlangen.5)

1439.  Von  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen  find  Gegenstände,  die
nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können.)  Auf  solche
Gegenstände  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
für  das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften,  mit  Uusnahme
des  §  1524,  entsprechende  Anwendung.:)

8  1440.  Von  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen  ist  das  Borbehaltsgut.


Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut  eines
der  Ehegatten  erklärt  ist  oder  von  einem  der  Ehegatten  nach  §  1369  oder
§  1370  erworben  wird.

5+  1441.  Auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  finden  die  bei  der
Sütertrennung  für  das  Vermögen  der  Frau  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung;)  die  Frau  hat  jedoch  dem  Manne  zur  Bestreitung
  des  ehelichen  Aufwandes  einen  Beitrag  nur  insoweit  zu  leisten,  als
die  in  das  Gesamtgut  fallenden  Einkünfte  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
nicht  ausreichen.)

—  443  —