8  1438

8  1439

8  1441
l  1442

8  14

A

Erläuterungen

c)  Schulden  machen,  die  aus  dem  G’famtgute!  befriedigt
  werden  müssen  nämlich  in  den  Note  26  zu  §  1459

bezeichneten  Fällen.  Man  beachte  §  1459  8*
Unter  den  Begriff  „verfügen“  fallen  nicht  die  letztwilligen  fügungen
Cstamente  usw.).  Volr-  einen  „Anteil“  am  Gesamtgute  kann  *
hegatte  völlig  unbeschränkt  „letzt  willig  verfügen“  (vgl.  jedoch
das  „Pflichtteilsrecht"“).

2)  z.  B.  minderjährig  88  106,  114.

3)  Die  „allgemeine  Gütergemeinschaft“  ist  eine  Rechtsgemeinschaft  zur
gesamten  Hand  vgl.  Note  1  C  zu  §  705,  Note  3  zu  §  741,  Note  2  zu  §  1008,

bu  ce  auf  den  Namen  des  einen  Ehegatten  allein  eingetragenen  oder  eintragbaren
  Rechten  (Grundstücks-Eigentum,  Hy  othekenforderungen,  Grundç
  ne  Ehegatte

B.  als  Eigentümer  des  Grundstücks  eingetragen
ist,  kann  er  wegen  des  „öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs"“  (88  891—893)
das  Grundstück  trotz  §  1445  allein  an  einen  Dritten  wirksam  auflassen,  es
sei  denn,  daß  dem  Dritten  das  Bestehen  der  Gütergemeinschaft  bekannt
war,  in  welchem  Falle  der  Dritte  sich  die  Ansechtun  *  det  Auflassung  von  dem
nicht  eingetragenen  „Ehegatten“  gefallen  lassen  muß.

r—t  bei  Weigerung  „Klage“  erheben.  vgl.  Note  4,  §§  894  ff.  und
ferner  2,  34,  35,  48  GBO.

aHalogen.  Sonderzut  B.  die  zu  einem  Familien=  Fideikommiß
gehören  n  Eegenstände,  Bauerngüter  mit  Anerbenrecht,  ein  Nießrauch.

  ogl  rsx  Noten  zu  8  399.
7

n  10  18—14  und  nach  §  1431  insbesondere  §  1435.
10)  Es  besteht  also  nicht  „Miteigentum“,  sondern  die  sogen.  Rechtsgemeinschaft
  zur  gesamten  Hand  vgl.  Note  3.  Nach  §  860  3PO.  „ist  der  Anteil
  eines  der  Ehegatten  am  Gesamtgut  und  an  den  einzelnen  dazu
gehörenden  Gegenständen  der  Pfändung  nicht  unterworfen.  Nach  Beöndipung
  der  Gemeinschaft  ist  der  Anteil  am  Gesamtgute  zu  Gunsten  der
Eläubiger  des  Anteilsberechtigten  der  Pfändung  unterworfen.“  Infolgedessen
gehört,  wenn  über  das  rmögen  der  Ehefrau  der  Konkurs  eröffnet
wird,  ihr  Anteil  am  Gesamtgute  nicht  zur  „Konkursmasse“.  Es  gilt
solgender:  Wird  „Konkurs“  über  das  Vermögen  des  Mannes  eröffnet,
o  gehört  das  ganie  GEesamtgut  zur  Konkursmasse.  Eine  Auseinandersetzung
  wegen  des  Gesamtgutes  zwischen  den  Ehegatten  findet  nicht  statt.
Durch  das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  der  Ehefrau  wird  das
Eesamtgut  nicht  berührt.  Diesem  letzteren  Konkursverfahren  unterliegt
  nur  etwaiges  „Vorbehaltsgut“  der  Frau  und  ihr  W  en.  „Sondergut“,
soweit  es  der  Zwangsvollstreckung  unterliegt  (6  1,  2  KO.).  Gläubiger
er  Frau,  die  aus  dem  „Gesamtgute“  Befriedigung  verlangen  können  Gl.
Note  26  zu  §  1459),  müssen  gegen  den  Mann  vorgehen  (Zwangsvollstreckung
  Lonkur=  ii:  Aen  nach  §  1459  Abs.  2  haftet.

11  7  ff.,  .

12  r  Mann  ist  nur  durch  die  88  1444—1446  beschränkt.  vgl.  88  1447
bis  1449  und  Note  1  B.  II.  1.  —  Die  Frau  hat  kein  Recht,  einer  Verwaltungshandlung
  des  Mannes  Sr  widersprechen.  Sie  kann  jedoch,  wenn
der  Mann  die  künftigen  Rechte  der  Frau  am  Gesamtgute  (die  ihr  nach
Aufshebung  der  Gütergemeinschaft  zustehenden)  gefährdet,  insbesondere

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