Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1442  -  1448

§  1442.  Ein  Ehegatte  kann  nicht  über  seinen  Anteil  an  dem
Gesamtgut  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegenständen  verfügen:
  1)  er  ist  nicht  berechtigt,  Teilung  zu  verlangen.

Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem  Gesamtgute  gehört,  kann  der
Schuldner  nur  eine  Forderung  aufrechnen,  deren  Berichtigung  aus  dem.
Gesamtgute  verlangt  werden  kann.ti)

§  1443.  Das  Sesamtgut  unterliegt  der  Verwaltung  des
Mannes.1)  Der  Mann  ist  insbesondere  berechtigt,  die  zu  dem  Gesamtgute
  gehörenden  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen,  über  das  Gesamtgut  zu
verfügents)  sowmie  Rechtsstreitigkeiten,10)  die  sich  auf  das
Gesamtgut  beziehen,  im  eigenen  Namen  zu  führen.

Die  Frau  wird  durch  die  Verwaltungshandlungen  des
Mannes  weder  Dritten  noch  dem  Manne  gegenüber  persönlich  verlichtet.“5)


8  1444.  Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zu  einem
Rechtsgeschäfte,  durch  das  er  sich  zu  einer  Verfügung  über  das  Gesamtgut
  im  ganzen  verpflichtet,  sowie  zu  einer  Verfügung  über  Gesamtgut,
durch  die  eine  ohne  Zustimmung  der  Frau  eingegangene  Verpflichtung
dieser  Art  erfüllt  werden  soll.

§  1445.  Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zur  Verfügung
  16)  über  ein  zu  dem  Gesamtgute  gehörendes  Grundstück  sowie  zur
Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung.7)

1446.  Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zu  einer
Schenkung  aus  dem  Gesamtgute  sowie  zu  einer  Verfügung  über  Gesamtgut,
  durch  welche  das  ohne  Zustimmung  der  Frau  erteilte  Versprechen
einer  solchen  Schenkung  erfüllt  werden  soll.  Das  gleiche  gilt  von  einem
Schenkungsversprechen,  das  sich  nicht  auf  das  Gesamtgut  bezieht.

Ausgenommen  find  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rückficht  entsprochen
  wird.

8  1447.  Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  Gesamtguts
ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  88  1444,  1445  bezeichneten  Art  erforderlich,
so  kann  die  Zustimmung  der  Frau  auf  Antrag  des  Mannes  durch  das
Bormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  die  Frau  sie  ohne  ausreichenden
  Grund  verweigert.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Frau  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Aufschube
  Gefahr  verbunden  ist.

§  1448.  Nimmt  der  Mann  ohne  Einwilligung  der  Frau  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  88  1444  bis  1446  bezeichneten  Art  vor,  so
finden  die  für  eine  Verfügung  der  Frau  über  eingebrachtes  Gut
geltenden  Vorschriften  des  §  1396  Abs.  1,  3  und  der  88  1397,  1398  entsprechende
  Anwendung.

Fordert  bei  einem  Vertrage  der  andere  Teil  den  Mann  auf,
die  Genehmigung  der  Frau  zu  beschaffen,  so  kann  die  Erklärung
über  die  Genehmigung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor
der  Aufforderung  dem  Manne  gegenüber  erklärte  Genehmigung

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