Erläuterungen

wenn  die  Voraussetzungen  der  ¾l-!  1456,  1468  vorliegen,  zur  Sicherung  ihrer
künftigen  Ansprü  1  Arrest“  oder  „einstweilige  Verfügung“
gegen  den  Mann  na  Mßgabe  der  §§  916  935  ff.  ZPO.  beantragen.
13)  „Verfügen“",  iobl.  nhang  9  zu  8  104  unter  I.  7.  Ausnahmen:
88  1444—1446.  Mann  lann  a  so  namentlich  auch  über  die  von  der  Frau
in  die  Gütergemeinschaft  eingebrachten  und  über  die  für  beide  Eheleute  im
Grundbuch  eingetragenen  Hypotheken  und  Grundschulden  allein  „verfügen“,
ausgenommen  um  Zwecke  einer  „Schenkung"  (8  1446).
vgl.  Note  1  unter  B.  II.  1.  b  und  B.  II.  2  b.
8  1445  5  ing“  ma  Deu  Wie  tfur  Belastung.  —
„Verfügung“  ote  13),  z  ufla  ung,  a  m  Wothelen,
  undschulden,  Halschar.  5  usw.  Zur  ““-o“–lie  Vermietung
  eines  zum  Gesamtgute  hörenden  Grun  Mann  der
Simwilligung  der  Frau  nicht,  n  hierin  liegt  66  „Ver  •25  im  Sinne
des  BGB.  (vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  V.  2.  c.  betr.  „Pachtvertrag“).
17  B.  Kauf-,  Tausch-Verträge,  —  Übernahme  der  Berpflichtung,  eine
Hopothe)  Wrd.  Kaufe  usw.  emmechsen  zu  bestellen.  —  Die  Frage,  ob  der  Ehemann,
  der  allein  ein  Grundstück  für  das  ie  kauft,  zur  Bewilliung
  der  Eintragung  einer  Restkau  er  Hypothe  der  Zu-1
  ung  de  "  rau  brdarf,  ist  vom  mmergeriht  verneint,  vom  Bayerischen
  Obersten  Landesgericht  bejaht.
1449  ½)  §8  1444—1446.
*  1451  19)  ugl.  Note  63  zu  §  1402.  vgl.  Note  30  zu  8  1460  (Vorschußpflicht

des  Manns  betr.  die  Wotten  des  Ehescheidungs  „prokoMees).
8  1453  20)  Betreffend  die  Berechtigung  der  1  "i  „Buchforderungen“
1  (#eicheschulhbuch,  i  allein  zu  verfügen  E.  50,  97.
41  46½  819.
8  1456  1467.

Vorschriften  des

Preussischen  Ausführungsgesetzes  zum  BGB.
betreffend  den

Güterstand  in  den  vor  1.  Januar  1900  gesehlossenen  Ehen.
(vel.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  VII  B).

Art.  44.  Fur  den  Güterstand  der  surseit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetsbuchs  bestehenden  Ehen  treten,  wenn  die  Ehegatten
zu  der  bezeichneten  Zeit  in  Preussen  fihren  Wohnsitsz  baben.  von  dieser  Zeit  an
nach  Massgabe  der  Artikel  45  bis  64  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  de
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs.

Art.  45.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  nach  dem
Allgemeinen  Landrechte  Teil  II  Titel  1  Abschnitt  5,  (Anmerkung:  die  sogen.
Verw  altungace  emeinschaft  des  Allg.  Landr.),  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Geserze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  gesetzliche
Güterrecht.

Ist  für  eine  Ehe  die  Verwaltung  und  der  Niessbrauch  des  Mannes
nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  Teil  II  Titel  1  88  9860  bis  983,  999
ausgeschlossen,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gosetze  die  für  die  Güterbrerinung
  Reltenden  Vorschriften  der  88  1427  bis  1430  des  Bürgerlichen  Gesetzuohs



8  2.  Die  Vorschriften  über  die  Befugnis  des  überlebenden  Ehegatten  zgur
Ubernahme  eines  in  dio  Landgüterrolle  eingetragenen  Lundguts  bleiben  unborührt.

Das  gleiche  gilt  von  den  besonderen  Vorschriften  des  Ostpreussischen
Provinzialrechts  über  die  erbrechtlichen  Wirkungen  dos  Güterstandes.

Art.  46.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetzsliche  Guterstand  nach
Märkischem  Provinzlalrechte,  so  treton  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze
die  Vorschriften  des  Bürgorlichen  Gesetzbuchs  über  das  gosetzliche  Güterrocht.


Die  Vorschrift  des  Artikel  45  8  1  Abs.  2  findet  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Selte  448)

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