Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1449—1456

oder  Verweigerung  der  Genehmigung  wird  unwirksam.  Die  GEenehmigung
  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem
Empfange  der  Aufforderung  erklärt  werden;  wird  fie  nicht  erklärt,  so
gilt  sie  als  verweigert.  ·

WirddieGenehmigungderFtaudurchdasVormundschaftsgericht
  ersetzt,  so  ist  im  Falle  einer  Aufforderung  nach
Abs.  2  der  Beschluß  nur  wirksam,  wenn  der  Mann  ihn  dem  anderen  Teile
mitteilt;  die  Vorschriften  des  Abs.  2  Satz  2  finden  entsprechende  Anwendung.


8  1449.  Verfügt  der  Mann  ohne  die  erforderliche  Zustimmung
der  Frau  18)  über  ein  zu  dem  Gesamtgute  gehörendes  Recht,  so  kann  die
Frau  das  Recht  ohne  Mitwirkung  des  Mannes  gegen
Dritte  gerichtlich  geltend  machen.

§  1450.  Ist  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
verhindert,  ein  sich  auf  das  Gesamtgut  beziehendes  Rechtsgeschäft  vorzunehmen
  oder  einen  sich  auf  das  Gesamtgut  beziehenden  Rechtsstreit  zu
führen,  so  kann  die  Frauim  eigenen  Namen  oder  im  Namen
des  Mannes  das  Rechtsgeschäft  vornehmen  oder  den  Rechtsstreit
führen,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

§  1451.  Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung  der  persönlichen
Angelegenheiten  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  das  die  Frau
mit  Wirkung  für  das  Gesamtgut  nicht  ohne  Zustimmung  des
Mannes  vornehmen  kann,  so  kann  die  Zustimmung  auf  Antrag  der
Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  der  Mann
sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.½)

1452.  Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
durch  die  Frau  finden  die  Vorschriften  des  8  1405  entsprechende  Anwendung.


§  1453.  Zur  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  der
Frau  angefallenen  Erbschaft  oder  eines  ihr  angefallenen  Vermächtnisses
  ist  nur  die  Frau  berechtigt;  die  Zustimmung  des  Mannes
ist  nicht  erforderlich.o)  Das  gleiche  gilt  von  dem  Verzicht  auf  den
Pflichtteil  sowie  von  der  Ablehnung  eines  der  Frau  gemachten
Vertragsantrags  oder  einer  Schenkung.

Zur  Errichtung  des  Inventars  über  eine  der  Frau  angefallene
  Erbschaft  bedarf  die  Frau  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes.

§+*  1454.  Zur  Fortsetzung  eines  bei  dem  Eintritte  der  Eütergemeinschaft
  anhängigen  Rechtsstreits  bedarf  die  Frau  nicht  der  Zustimmung
  des  Mannes.

§  1455.  Wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Mann  oder  die
Frau  ohne  die  erforderliche  Zustimmung  71)  des  anderen  Ehegatten  vornimmt,
  das  Gesamtgut  bereichert,  so  kann  die  Herausgabe  der  Bereicherung
  aus  dem  Gesamtgute  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  gefordert  werden.:)

8  1456.  Der  Mann  ist  der  Frau  für  die  Verwaltung  des  Gesamtguts
  nicht  verant  wortlich.  Er  hat  jedoch  für  eine  Verminderung  des  Gesamtguts
  zu  diesem  Ersatz  zu  leisten,s)  wenn  er  die  Verminderung  in  der

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