8  1457
8  1459

8  1460

Erläuterungen

1409.
I.  Note  1  B.  II.  —  Das  „Eese  amtgut  bastet  für  alle  Schulden  des
Mannes  un  für  folgende  Schulden  de
A.  für  die  vor  Eintritt  der  „Wineinen  Ettergemeinschaft.  rechts.
wirtseam  wentstandenen,  insbesondere  für  die  vorehelichen;
B.  für  die  während  der  Ugemeinen  Gütergemeinschaft'“  usstandenen,
  soweit  sie  nicht  unter  9  1460—1462  fallen.  Danach  et  das
Gesamttert  insbesondere  für  lelgenbe  während  der  „Allgemeinen  Gütergest“
  entstandenen  Schulden  der  Franu:  a)  die  mit  Zustimmung
des  annes  durch  Rechtsgeschäfte  (Verträge)  der  Frau  entstandenen,
  wozu  auch  di  Gesereris.  1  eines  von  der  Frau  mit
ausdrückli  e  oder  stiüschwein  inwilligung  des  annes
kelbstndig  betriebenen  Erwerbsge  hehte  gehhren.  auch  wenn  der
ann  den  einzelnen  in  diesem  Erwerbsgeschäft  vorgenommenen  Rechtseschäften
  nicht  zu  —n  stimmt  hat,  #  1460,  1452,  1405,  —  b)  die  ohne  Zuemmungde
  Monnee  be-  Nechisge  chäfte  (Verträge)  der  Frau
entstandenen  Seee  in  den  Ausnahme-  ällen  der  1450,  1451,  —
c)  die  Prozeßkosten  der  Frau,  §  1460  Abs.  —  d)  die  Schulden  aus
unePlaubten  andlungen  Frau,  *517  823  ff.,  1463  1,  —  e)  die
us  der  gesetzlichen  Anter  halta  #S.  t  der  Frau  gegen  ihre
Verwandien  entstehenden  Schulden,  §  1604  )  die  aus  ungerechtdertigter
  Bereicherung  des  „e  ae  17  entstandenen  Schulden
  der  Frau,  812  ff.,  1455.  Dagegen  haftet  das  Gesamtgut  nicht  für  die
Schulden  der  Frau“,  die  während  der  „Allgemeinen  Gütergemeinschaft“
gech  ein  r-*  Zustimmun  des  Mankes  von  der  Frau  vorgenommenes
  12  e  ch  tsgeschäft  (Vertrag)  entstanden  sind,  mit  den  sich  aus
105  usnahmen.  Da  nun  die  Entstehun
chulden  *  N#cht  8  äft  (Vertrag)  im  täglichen  Leben  de  ung  der
fall  der  Entstehung  von  Schulden  ist  (andere  Fälle  find  z.  B.  die  oben  un  *
d,  e,  f  bepichneten)  so  it  im  W  Leben  —  entgegen  dem  „Grundsatze“
des  §  1  459  —  die  Kege  daß  das  „Gesamtgut“  für  die  während  der
„Allgemeinen  Elkerseseln  aft“  ohne:  a  stimmung  des  Mannes

1444—1446.

entstandenen  Schulden  Dr.  rau  nich  haftset:  und  die  Haftung  des
—  mtgutesk!  iis  ulde  Frau  t  die  Ausnahme.  —  über  Zwangseng
  in  migur-  vgl.  Rote  1  unter  B.  2.  1.  b.  —  üÜber  Konkurs

*  das  der  Ehegatten  vgl.  Note  10.  —  *  von  der  Frau  kraft
*  sogen.  „S  badr  ewalt“  gemachten  Schulden  find  ulden  des
annes  (ol.  §&amp;  1357  nebst  Anhängen)  und  damit  „des  Gesamtgutes“.

8  1459  „Ab.  1
41  ff.  vgl.  8  1443  Abs.  2.
1463—1465

29)  pgl.  Note  r½  äinebelonde  unter  B.  a,  b.
10)  Über  die  Besn  icht  des  Mannes  aus  dem  Galua  mit  g  uter

betreffend  die  der  Frau  i  escheidungsprozeß  entstehenden  Kesten  (vgl.  Note
19)  as  das  Tlth  38  8  1387  Gesagte  emspbeechend

L
vgl.  W  163  zu  §  1414,  §  1452.
val.  §  14

Cortsetzurg  von  Seite  440)

2.  Die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  dem  überlebenden  Ebegatten  an  dem
Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  zustehenden  Rechte  sind  erbrechtliche
Wirkungen  des  Gitterstandes.  Die  bisherigen  Gesetze  bleiben  für  sie  mit  den  in  den
88  3  bis  8  bogtimten  Anderungen  massgebend.

Bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  kann  der  tberlebende  Ehegatte  bis  zum  Ablaufe
  r  im  Aalewiete  Gesetzbuche  vorgeschriebenen  Ausschlagungefrist  statt  der
Rechte,  die  ihm  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zustehen,  die  Erbfolge  nach  dem  Bürgerlichen

  Gesetzbuche  wüählen.
(Fortsetzung  folgt  Gelte  450)

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