Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1457  -  1463

Absicht,  die  Frau  zu  benachteiligen,  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  herbeiführt,
  das  er  ohne  die  erforderliche  Zustimmung  der  Frau  vornimmt.“)

8  1457.  Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,“)  so  hat  ihn  der
Vormund  in  den  Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,  die  sich  aus  der
Verwaltung  des  Gesamtguts  ergeben.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die
Frau  Vormund  des  Mannes  ist.

§  1458.  Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesamtgute  zur  Last.

§  1459.  Aus  dem  Gesamtgute  können  die  Gläubiger  des  Mannes
und,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1460  bis  1462  ein  anderes  ergibt,  auch
die  Gläubiger  der  Frau  Befriedigung  verlangen  (Gesamtgutsverbindlichkeiten).26)


Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
find,  haftet  der  Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.:'7)  Die
Haftung  erlischt  mit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft,  wenn  die
Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem
Gesamtgute  zur  Laft  fallen.-s)

8  1460.  Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  aus  einem  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  vorgenommenen
Rechtsgeschäft  entsteht,  nur  dann,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
  zu  dem  Rechtsgeschäft  erteilt  oder  wenn  das  Rechtsgeschäft
ohne  seine  Zustimmung  für  das  Gesamtgut  wirksam  ist.)

Für  die  Kosten  eines  Nechtsstreits  der  Frau  haftet  das  Gesamtgut
auch  dann,  wenn  das  Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber  nicht
wirksam  ist.o)

§  1461.  Das  Gefamtignt  haftet  nicht  für  Verbindlichkeiten  der
Frau,  die  infolge  des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
entstehen,  wenn  die  Frau  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtnis  nach  dem
Eintritte  der  Gütergemeinschaft  als  Vorbehaltsgut  erwirbt.1)

§  1462.  Das  Gesamtgut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit  der
Frau,  die  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  infolge  eines  zu  dem
Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden
  Sache  entsteht,  es  sei  denn,  daß  das  Recht  oder  die  Sache  zu  einem
Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung  des  Mannes
selbständig  betreibt.#2)

1463.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  33)  fallen
folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten  dem  Ehegatten  zur  Last,  in  dessen
Person  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  unerlaubten  Handlung,
  die  er  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  begeht,
oder  aus  einem  Strafverfahren,  das  wegen  einer  solchen
Handlung  gegen  ihn  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich  auf  sein  Vorbehaltsgut
  beziehenden  Rechtsverhältnis,  auch  wenn  sie  vor  dem  Eintritte
  der  Gütergemeinschaft  oder  vor  der  Zeit  entstanden  sind,
zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  über  eine  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verbindlichkeiten.

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