146:
1463
1467

8  1468

Erlänterungen
I.  Noten  zu  §  1416.
1624,  1446

35
26)  „Arrest“  und  „einstweilige  Verfügung"  find  jedoch  beim  Vorliegen
rer  Voraussetzungen  schon  vorher  bernl  *“  vgl.  7*  12.

.)  pgl.  K41.  Außer  in  den  Fällen  der  §§  1468  und  1469  endi
die  allgemeine  Gütergemeinf]  durch  Scheidung  der  Ehe  (opl#  8  1478),
durch  Tod  eines  Ehegatten,  falls  kein  „gemeinschaftlicher  Abkömmling“"
  vorhanden  ist  (ist  solcher  vorhanden,  so  gilt  Fertueiette  Gütergemeinschaft
  d8  1483  ff.).  nkurs  (vgl.  Note  10)  ist  kein  Endigungsgrund.
3  vgl.  Note  12.

80  1456.
es  auch  ohne  sein  „Verschulden“.  vgl.  Sachregister  „Unterhalt“.

40

(Tertsetzung  von  Seite  448)

Die  Wahl  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlassgerichte;  die  Erklärung
ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  absugeben.

5  4.  Das  Nachlassgericht  hat  dem  üuberlebenden  Ehegatten  auf  Antrag  eines
Miterben  eine  Frist  sur  Erklkrung  darüber  zu  bestimmen,  ob  er  die  statutarische  Portion
oder  die  Rücknahme  des  eigenen  Vermögens  wähle.

Die  Friet  soll  mindestens  einen  Monat,  höchstens  drei  Monate  betragen.  Sie
beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses,  durch  den  sie  bestimmt  wird.  Sie  endigt
nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungefrist.

Die  Wahl  ist  nach  Massgabe  des  §  8  Abs.  2  zu  erklären.  Erklart  sich  der  Ehe-W—
  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist,  so  geht  das  Wahlrecht  auf  die  Miterben  über.

er  Ehegatte  ist  auf  diese  Folge  in  dem  Beschlusse  bhinzuweisen.

Die  Fristbestimmung  ist  unwirksam,  wenn  der  Ehegatte  die  im  8  8  bezeichnete
Erklirung  rechtzeitig  abgibt.

65  5.  Soweit  der  überlebende  Ehegatte  die  ihm  nach  den  bisherigen  Gesetzsen
zustehenden  Rechte  auch  gegenüber  einer  von  dem  verstorbenen  Ehegetten  Fetroffenen
Verfügung  von  Todeswegen  Feltend  machen  kann,  finden  die  Vorschriften  des  §  4  Abs.  1
bis  3  entsprechbende  Anwendung.

47.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetzliche  Guterstand  der  allrsSemeinen
  Gütergemeinschaft  nach  dem  Allgemeinen  Landrechte,  so
treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs
  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.

Tritt  für  die  Ehe  nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechte  Teil  II
Titel  18  88  762  fl.  der  bezeichnete  Güterstand  erst  zu  einer  spliteren  Zeit  ein,  so  gilt  die
Vorschrift  des  Abs.  1  von  dieser  Zeit  an.

5•  2.  Die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Teil  II  Titel  1  §88  1N79,  388,  322
bis  395,  420  bleiben  mit  folgenden  Massgaben  in  Kraft:

1.  Auf  die  im  §  379  bezeichneten  Verfügungen  flnden  die  Vorschriften  Anwendung.
welche  für  die  in  den  88  1444,  1445  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Rechteseschlfte
  gelten.
2.  Wird  die  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des  §8  420  aufgehoben.  so  gilt  für  die  Zukunft
Gütertrehnuyng.

3.  Die  Vorschriften  über  die  Befugnis  des  überlebenden  Ehegatten  zur  Obernahme
  eines  in  die  Landgüterrolle  eingetragenen  Landgute  oder  eines  Anerbenguts
bleiben  unberührt.

8  4.  Fortgesetste  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,  wenn  sie  durch
Ehevertrag  vereinbart  ist.

A  68.  1.  Für  eine  Ehe,  für  welche  der  gesetsliche  Guterstand  der
allgemeinen  Gütergemeinschaft  nach  dem  Gesetze,  betreffend  das  eheliche  Güterrecht
  in  der  Provinzs  Westialen  und  in  den  Kreisen  Rees,  Essen  und  Dulisburg,
  vom  16.  April  1860  (Gesets-Samml.  S.  165)  besteht,  bleiben  die  Vorschriften  des
onannten  Gesetzes  mit  den  in  den  §§.2  bis  7  bestimmten  Anderungen  in  Kraft.

8  2.  Soweit  für  die  Ehe  bisher  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
über  die  allgemeine  Gütergemeinschuft  gelten.  treten  an  deren  Stelle  nach  Massgabe
des  Artikel  47  88  1  bis  3  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  Bestimmungen.  welche  für  die  im  146  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichneten  Rechtsgeschlfte  gelten,  finden  auf  Verfügungen  Anwendung,  zu  welchen
dor  Mann  der  Zustimmung  der  Frau  bedarf.

3  88.  An  die  Stelle  des  §  4  des  Gesetzes  vom  16.  April  18980  treten  folgende  Vorschriften:

Das  Verwaltungs-  und  Verfügungsrecht  des  Mannes  ruht  und  wird  durch  die
Frau  ausgedbt:

wenn  der  Mann  entmündigt  ist;  die  Befugnis  kann  der  Frau  von  dem  Vormundschaftsgerichte

  schon  vor  dom  Eintritte  der  Wirksamkeit  der  Entmündigung

übertragen  werden:
(Fortsetzung  folgt  Seite  452)

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