Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1464  -  1468

§  1464.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  "#)  fallen
die  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihnen  der  Frau
zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  gleiche  gilt  von  den  Kosten  eines  Rechtsstreits
zwischen  der  Frauundeinem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das
Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber  wirksam  ist.  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit
  eine  persön  liche  Angelegenheit  der  Frau  dder  eine
nicht  unter  die  Vorschriften  des  §  1463  Nr.  1,  2  fallende  Gesamtgutsverbindlichkeit
  der  Frau,  so  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
  wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen  nach
geboten  ist.

§  1465.  Im  Verhältnisse  der  Shegatten  zu  einander  füllt  eine
Ausstattung,  die  der  Mann  einem  gemeinschaftlichen
Kinde  aus  dem  Gesamtgute  verspricht  oder  gewährt,  dem  Manne  insoweit
  zur  Last,  als  sie  das  dem  Gesamtgut  entsprechende  Maß  übersteigt.")


Verspricht  oder  gewährt  der  Mann  einem  nicht  gemeinschaftlichen
  Kinde  eine  Ausstattung  aus  dem  Gesamtgute,
so  fällt  fie  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem  Vater  oder
der  Mutter  des  Kindes  zur  Last,  der  Mutter  jedoch  nurinsoweit,
als  sie  zustimmt  oder  die  Ausstattung  nicht  das  dem  Gesamtgut  entsprechende
  Maß  übersteigt.

§+l  1466.  Verwendet  der  Mann  Gesamtgut  in  sein  Vorbehaltsgut,
  so  hat  er  den  Wert  des  Verwendeten  zu  dem  Gesamtgute  zu  ersetzen.

Verwendet  der  Mann  Vorbehaltsgut  in  das  Gesamtgut,  so  kann
er  Erfatz  aus  dem  Gesamtgute  verlangen.

§  1467.  Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgut  oder  die  Frau  zu
dem  Vorbehaltsgute  des  Mannes  schuldet,  ist  erst  nach  der  Beendigung  der
Sütergemeinschaft  zu  leisten;ze)  soweit  jedoch  zur  Berichtigung  einer
Schuld  der  Frau  deren  Vorbehaltsgut  ausreicht,  hat  sie  die  Schuld  schon
vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  kann  er  erst
nach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  fordern.

z  1468.  Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
llagen:)

1.  wenn  der  Mann  ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  88  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung  der  Frau
vorgenommen  hat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  der  Frau  zu  besorgen  ist;  ?")

2.  wenn  der  Mann  das  Gesamtgut  in  der  Absicht,  die  Frau
zu  benachteiligen,  vermindert  hat;  ?)

3.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,  der  Frau  und  den
gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  Unterhalt  zu  gewähren,
verletzt  hat  ½o)  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  des  Unterhalts  zu  besorgen  ist;

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