Erläuterungen

1)  8  6.
§  1469  4a)  vgl.  Note  37.
4  1463—1465.
§  1470  4  .  1426  ff.
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d.  h.  wenn  sie  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  oder  dem
Dritten  sonst  bekannt  geworden  ist.

8  1471  1)  Über  das  Verfahren,  falls  die  Beteiligten  gerichtliche  oder  notarielle
„Vermittelung“  der  Auseinandersetzung  wünschen,  ogl.  §  99  RFG.

8  1473  )  b  en.  „Surrogation“.  vgl.  Note  9  zu  §  1370.

#  1475  18  1459—1465,  1480,  1481.

(Fortsetzung  von  Seite  450)

2.  wenn  die  voreussstzunken  vorliegen,  unter  welchen  der  Mann  nach  §8  1910  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  einen
Pfleger  erhalten  kann  oder  für  den  Mann  ein  440%  nheitePfleger  zu  bestellen
ist.  Die  Befugnis  der  Frau  beginnt  erst,  wenn  sie  ihr  von  dem  Vormundschaftsgericht
  auf  ihren  Antrag  erteilt  wird.

6  !.  8  61.  An  die  Stelle  des  §  7  Abs.  5  des  Gesetses  vom  16.  April  1860  tritt  folgende
orsehrift:

Bei  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  überlebenden  Ehogatten  und  den

Erben  des  Verstorbenen  finden  die  die  Schichtung  betreffenden  Bestimmucgen  des

8  17  mit  Ausnahme  der  den  Kindern  in  den  Faällen  des  §  14  Nr.  2  bis  8  beigelegten

Befugnis  gleichfalls  Anwendung.

6  ö.  An  die  Stelle  des  8  12  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  16.  April  1860  tritt  folgende
Vorschrift:

Auf  die  Haftung  der  überlebenden  Ehefrau  gegentüber  denjenigen  Gläubigern
der  bisherigen  Gemeinschaft,  welchen  sie  nicht  aus  besonderen  Gründen  persönlich
baftet.  fnden  die  für  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlassverbindlichkeiten
Seltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Nachlasses  tritt  das  bei  dem  Tode  des  Mannes  vorhanden  gewesene
S—.emeinschaftliche  Vermögen.

5  An  die  Stelle  der  88  14,  15  des  Gesetzes  vom  16.  April  1860  treten  folgende
Vorschriften:

5  14.  Ein  anteilsberechtigter  AbkGmmling  kann  gegen  den  ülberlebenden
Ehegatten  auf  Schichtung  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  eine  neue  Ehe  eingeht;

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  entmündigt  ist;

r.  wenn  für  den  überlebenden  Ehegatten  ein  Abwesenheitspfleger  bestellt  ist;

4.  wenn  der  überlebende  Ehegatto  L  elterliche  Gewalt  über  den  Abkömmling
verwirkt  hat  oder,  falls  sie  ihm  zugestanden  hätte,  verwirkt  haben  würde;

6.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein  Rechtsgeschlift,  welches  der  Zustimmung
der  übrigen  Anteilsberechtigten  bodarf,  ohne  Epstimmuntz  des  Abkömmlinges
vorgenommen  bat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gef#hrdung  des  Abkömmlinges
  zu  besorgen  ist;

6.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  das  gemeinschaftliche  Vermögen  in  der  Absicht,
den  Abkömnfmling  zu  benachteiligen,  vermindert  hat;

7.  wenn  dor  tüberlebende  Ehegatte  seine  Verpflichtung.  dem  Abkömmling  Untorhalt
zu  gewllhren,  verletzt  hat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Geflhrdung  des
Unterhalts  zu  besorgen  ist;

8.  wonn  der  überlebende  Ehegatte  das  gemeinschaftliche  Vermögen  durch  Verschwendung
  erheblich  geführdet;

9.  wenn  der  verstorbene  Ehegatte  die  Schichtung  letztwillig  angeordnet  hat.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1  bis  3.  5,  6.  8,  9  steht  das  Klagerecht  auch  dem
hinterlassenen  Ehegatten  eines  Aanteilsborechligten  Abkömmlinges  zsu,  wenn  er  nach
5  16  an  die  Stello  des  Abkömmlinges  tritt.

15.  Boi  der  Schichtung  wird  der  den  Anteilsberechtigten  gemnss  §  7  gebüren
  o  Anteil  an  dem  in  die  fortgesetste  Gttergemeinschaft  gefallenen  Vormögen
estgesetzt:

**  Falle  des  §  14  Nr.  1  nach  dem  Vermögensstande  zurzoit  der  Wioderverheiratung,
sofern  nicht  die  Schichtung  vorher  stattfindet;

⁊.  im  Falle  des  8  14  Nr.  2  nach  dem  Vermögensstande  bei  dem  Eintritte  der  Wirksamkeit
  der  Entmündigung;

8.  i  Falle  des  8  14  Nr.  9  nach  dem  Vermögensstande  bei  dom  Tode  des  verstorbenen

egatten;

4.  in  den  übrigen  Füllen  naoh  dem  Vormögensstande  zurzeit  der  Schichtung.

Wird  jodoch  die  Verpflichtung  zur  Schichtung  durch  Urteil  ausgesprochon.
so  erfolgt  die  Schichtung  auf  Verlangen  der  Anteilsberechtigten  nach  dem  Vermögensstande
  zurzeit  der  Erhebung  der  Klage  auf  Schichtung.

(Fortsetzung  folgt  Seite  454)

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