Allgemeine  Gütergemeinschaft  5*  1469—1475

4.  wenn  der  Mann  wegen  Verschwendung  entmündigt  ist
oder  wenn  er  das  Gesamtgut  durch  Verschwendung  erheblich
gefährdet;  1)

5.  wenn  das  Gesamtgut  infolge  von  Verbindlichkeiten,  die  in  der
Person  des  Mannes  entstanden  sind,  in  solchem  Maße
überschuldet  ist,  daß  ein  späterer  Erwerb  der
Frau  erheblich  gefährdet  wird.

§#1469.  Der  Mann  kann  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
klagen.““")  wenn  das  Gesamtgut  infolge  von  Verbindlichkeiten
der  Frau,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem
Gesamtgute  zur  Last  fallen,“)  in  solchem  Maße  überschuldet  ist,  daß
ein  späterer  Erwerbdes  Mannes  erheblich  gefährdet  wird.

#1470.  Die  Ausfhebung  der  Gülergemeinschaft  tritt  in  den
Fällen  der  §§  1468,  1469  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.  Für
die  Zukunft  gilt  Gütertrennung.“)

Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  nur
nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.“)

§1471.  Nach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  findet  in
Ansehung  des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung  statt.“)

Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten  für  das  Gesamtgut  die  Vorschriften
  des  §  1442.

8  1472.  Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  steht  bis  zur  Auseinandersetzung
  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich  zu.  Die  Vorschriften  des
§  1424  finden  entsprechende  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber  verpflichtet,  zu  Maßregeln
  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
erforderlich  sind;  die  zur  Erhaltung  notwendigen  Mapßregeln  kann
jeder  Ehegatte  ohne  Mitwirkung  des  anderen  treffen.

*+1473.  Was  auf  Grund  eines  zu  dem  Gesamtgute  gehörenden
  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder
Entziehung  eines  zu  dem  Gesamtgute  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erworben  wird,  das  sich  auf  das  Gesamtgut
  bezieht,  wird  Gesamtagnt.“)

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen
  Forderung  zum  Gesamtgute  hat  der  Schuldner  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis
  erlangt;  die  Vorschriften  der  §§  406  bis  408  finden  entsprechende
Anwendung.

8  1474.  Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit  nicht  eine
andere  Vereinbarung  getroffen  wird,  nach  den  §#§  1475  bis  1481.

§  1475.  Aus  dem  Gesamtgute  sind  zunächst  die  Gesamtgntsverbindlichkeiten
  zu  berichtigen."“)  Ist  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit  noch
nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
  zurückzubehalten.

Fällt  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  einem  der  Ehegatten  allein  zur  Last,  so  kann  dieser  die
Berichtigung  aus  dem  Gesamtgute  nicht  verlangen.

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