Erläuterungen

4

9

80

51
8  1481

292,  Note  83  zu  §  291.
58
54
45

1475.  Der  §  1480  regelt  das  Verhältnis  Dritten  gegenüber,
Verhältnis  Uunter  den  Ehegatten.

1459  letzter  Satz.

786  3PD.
8  1463—1465.  vgl.  Note  52.

Masf.
6

(Fortsetzrung  von  Seite  452)

Jedes  Kind  muss  bei  der  Schichtang  somohn  dem  überlebenden  Ehegatten
als  auch  den  Geschwistern  gegenüber  das  Vorempfangene  nach  den  für  die  Ausgleichung
  unter  Abkömmlingen  geltenden  Vorschriften  zur  Ausgleichung  bringen.

An  die  Stelle  des  9  17  Abs.  2  des  Gesetges  vom  16.  April  1860  tritt  folgende

7.
vorschildl:
In  den  Fkllen  des  8  14  Abs.  1  Nr.  2  bis  8  geht  die  dem  üuberlebenden  Ehe-Eatten
  beigelegte  Befugnis  auf  die  Kinder  der  aufgelösten  Ehe  über.
8  S.  Der  8  10  Abs.  4  Satz  2  und  der  §  17  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  16.  April  1860
werden  gestrichen.

Art.  49.  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  des
Semeinen  Do  eehta,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  gesetzliche  Güterrecht.

S  32.  ·  Das  Vermögen;,  welches  als  Heiratsgut  bestellt  oder  von  der  Frau  der  Verwaltung
  des  Mannes  ohne  Vorbehalt  überlassen  ist,  wird  eingebrachtes  Gut,  das  sonstige
Vormögen  der  Frau  wird  Vorbehaltsgut  der  Frau.

Die  Ansprüche  dritter  auf  Herausgabe  des  Heiratsguts  bleiben  unberührt.

5  J.  Bestimmt  sich  der  Güterstand  einer  Ehe  bisber  nach  dem  im  Lande
Wursten  ak#ltenden  Rechte,  so  tritt  mit  der  Geburt  eines  Kindes  allgemeine  Gütergemeinschaft
  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein.

Die  Vorschriften  des  Artikel  51  §  2  Abs.  2  und  des  Artikel  52  8  2  finden  Anwendung.


Art.,  50.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Güterstand  nach
dem  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  geltenden  Süchsischen  oder  Lübischen,  nach
dem  im  vormals  Schauenburgischen  Anteile  Holsteins  geltenden  Rechte,  nach  den
in  Otterndorf,  in  Stade  mit  Brunshausen  oder  in  Buxtehude  geltenden  Vorschriften
  oder  nach  der  S8echaumburgischen  Poliseiordnung  von  1615,  so  treten
an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetz--buchs
  über  das  gesetzliche  Guterrecht-2.

  Die  Vorschriften  des  Artikel  46  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.
Das  gleiche  gilt,  wenn  bisher  das  im  vormals  Sechauenburgiseohen  Anteile  Holsteins
geltende  Recht  massgebend  ist,  von  den  Vorschriften  des  Artikel  46  8§§  4,  5.

5  3.  Die  Vorschrift  des  Artikel  46  §  3  findet  auch  Anwendung,  wenn  eine  EBhe
mit  dem  gesetzlichen  Güterstande  der  Nenmünsterschen  Kirchspielgebrlucho
vor  dem  Ablaufe  der  für  den  Eintritt  der  Gütergemeinschaft  massgebenden  Frist  duroh
den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst  wird.

Art.  51.  9  1.  Für  eine  Ehe  mit  dem  gesetzslichen  Güterstande  des  in  der
FPFrovins  Pommerzn  +eltenden  Lubischen  Rechtes  treten  an  die  Stelle  der  bisberigen
Gesetze,  wenn  nach  diesen  zurzeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs
keine  Gütergemeinschaft  besteht,  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  über  das  gesetzliche  Güterrecht,  anderenfalls  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Geösetsbuchs  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.

6  2.  Gilt  für  die  Ehe  nach  8  1  das  gesetsliche  Güterrecht  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs.  so  tritt  mit  der  Geburt  eines  Kindes,  sofern  nach  den  bisherigen  Gesetzen
Gutergemeinschaft  eingetreten  sein  würde,  allgemeine  Gutergemeinschaft  nach  den  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  ein.

Inwieweit  das  Vermögen  der  Frau  Vorbehaltsgut  wird  und  inwieweit  die  Vorbindlichkeiten
  der  Frau  Gesamtgutsverbindlichkeiten  werden,  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften,  welche  gelten  würden,  wenn  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  schon  mit
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  oeingetreten  wilre.

Die  Vorschriften  der  Statuten  der  Stadt  Stolp  über  die  Rechte,  welche
der  Frau  im  Falle  der  Unsulinglichkeit  des  Vermögens  der  Ehegatten  zustehen  (V#  58
des  Statutarrechte  der  Stüdte  des  Herzogtums  Alt-Vor-  und  Hinterpommern).  bleiben
in  Kr
4.  Wird  eine  Ebe,  für  die  nach  8  1  das  gesetzliche  Güterrecht  des  Bürgerlichen
Gesetzsbuchs  gilt,  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst,  so  finden  die  Vorschriften
des  Artikel  46  88  2.  3  Anwendung.  Sind  für  den  Güuterstand  der  Ehe  bisher  die  für  die
Stäidte  Anklam  und  Treptow  an  der  Tollense  geltenden  Vorschriften  massgebend,
so  fluden,  wenn  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
vorhanden  ist,  auch  die  Vorschriften  des  Artikel  46  88  4.  5  entsprechende  Anwendung.

(Fortsetsung  folgt  Seite  456)

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