Allgemeine  Gütergemeinschaft  l1476—1481

Zur  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten  ist  das  Gesamtgut,
  soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.

§  1476.  Der  nach  der  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  verbleibende  Überschuß  gebührt  den  Ehegatten  zu  gleichen  Teilen.

Was  einer  der  Ehegatten  zu  dem  Gesamtgute  zuersetzen  verpflichtet
  ist,  muß  er  sich  auf  seinen  Teil  anrechnen  lassen.  Soweit
die  Ersatzleistung  nicht  durch  Anrechnung  erfolgt,  bleibt  er  dem  anderen
Ehegatten  verpflichtet.

8  1477.  Die  Teilung  des  überschusses  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  über  die  Gemeinschaft.“)

Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz  des  Wertes  die  ausschließlich
  zu  seinem  persönlichen  Gebrauche  bestimmten  Sachen,
insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte,  sowie  diejenigen
Gegenstände  übernehmen,  welche  er  in  die  Gütergemeinschaft  eingebracht
  oder  während  der  Eütergemeinschaft  durch  Erbfolge,
durch  Vermächtnis  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,
  durch  Schenkung  oder  als  Ausstattungerworben  hat.

§  1478.  Sind  die  Ehegatten  geschkeden  und  ist  einer  von  ihnen
allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  andere  verlangen,  daß  jedem
von  ihnen  der  Wert  desjenigen  zurückerstattet  wird,  was  er  in
die  Gütergemeinschaft  eingebracht  hatj  reicht  der  Wert  des  Gesamtguts
  zur  Rückerstattung  nicht  aus,  so  hat  jeder  Ehegatte  die  Hälfte  des
Fehlbetrags  zu  tragen.

Als  eingebracht  ist  anzusehen,  was  eingebrachtes  Gut  gewesen
sein  würde,  wenn  Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden
hätte.50)  Der  Wert  des  Eingebrachten  bestimmt  sich  nach  der  Zeit  der
Einbringung.

Das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht  steht  auch  dem  Ehegatten  zu,  dessen
Ehe  wegen  seiner  Geisteskrankheit  geschieden  worden  ist.

§  1479.  Wird  die  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des  §  1468  oder
des  §  1469  durch  Urteil  aufgehoben,  so  kann  der  Ehegatte,  welcher  das
Urteil  erwirkt  hat,  verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung  so  erfolgt,
wie  wenn  der  Anspruch  auf  Auseinandersetzung  mit  der  Erhebung  der
Klage  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  rechtshängig  geworden
wäre.  1)

§  1480.  Wird  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit  nicht  vor  der
Teilung  des  Gesamtguts  berichtigt,':)  so  haftet  dem  Gläubiger  auch  der
Ehegatte  persönlich  als  Gesamtschuldner,  für  den  zur  Zeit
der  Teilung  eine  solche  Haftung  nicht  besteht."s)  Seine  Haftung  beschränktsich
  auf  die  ihm  zugeteilten  Gegenstände;  die  für  die  Haftung
des  Erben  geltenden  Vorschriften  der  §§  1990,  1991  finden  entsprechende
  Anwendung.“")

§  1481.  Unterbleibt  bei  der  Auseinandersetzung  die  Berichtigung
einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  dem  Gesamtgut  oder  dem  Manne  zur  Last  fällt,)  so  hat  der
Mann  dafür  einzustehen,  daß  die  Frau  von  dem  Gläubiger  nicht  in  Anspruch
  genommen  wird.  Die  gleiche  Verpflichtung  hat  die  Frau  dem

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