Erläuterungen

1482  bs)  pgl.  Note  37;  sogen.  „unbeerbte  Ehe“  im  Gegensatze  zur  „be-8
  ;  r  bi  Eb.  8  1483.  m  „Abkömmling“  steht  das  Adoptir  kind  gleich.
1757.

-öv)  d.  i.  die  Hälfte:  §  1476.  Für  die  Auseinandersetzung
wischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  Erben  des  Verstorbenen
nd  die  §§  1471—1481  maßgebend.

ös)  §88§  1924  ff.,  1931  ff.,  insbesondere  1932.
8  1483  do  1924.
90)  vgl.  jedoch  1508,  1509.  86  auch  1485,  ferner  oben  Note  3
und  56.  Für  die  vor  1.  Jannar  1900  gesch  —  hen,  in  denen  die
vallgemeine  Gütergemeinschaft“  des  frr  überen  s  galt  und  in  denen
jetzt  kraft  Land  iE55r  ie  Vorschriften  des  BGB.  1437  ff.  betr.  „allgemeine
  gurg  "  gelten  (vgl.  Anhang  1  zu  §  13638  unter  VII.),  tritt
gleichwohl  in  gewissen  Fällen  die  sortgeseP  te  GEütergemeinschaft"  nur
ein,  wenn  sie  durch  „Ehevertrag"“  vereinbart  ist.  vgl.  z.  B.  für  Preußen

A.  Art.  47  3  4,  Art.  56  F  3.

o1)  d.  h.  beim  „Vorbehaltsgut“  88§  1440,  1441  und  sogen.  „Son-=dergut"“
  §  1439.

")  §  1482.

.  (Fortsetzung  von  Seilte  454)

Wird  eine  Ehe,  für  die  bisher  der  gesetsliche  Güterstand  des  in  Neuvor-Oommern
  und  Rügen  geltenden  Lübischen  Rechtes  bestanden  hat  und  nach  §  1  oder
"1n  21  die  allgemeine  Gaterlsemeinschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetreten  ist,
urch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst,  so  sind  für  die  Teilung  des  Gesumtguts
die  bisherigen  Gesetse  massgebend.  Das  gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Rechte,  die  einem
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  bei  dem  Eintritte  der  Volljäbrigkeit  oder  im  Falle
der  Vorheiratung  sustehen.

Soweit  nach  dem  bieherißen  Rechte  der  Ehemann  befugt  iat.  für  den  Fall,  dass
die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst  wird,  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  durch
letztwillige  Verft  auszuschliessen,  bleibt  diese  Befugnis  unberührt.

9  5.  Bestecht  für  eine  Ehe  der  gesetzliche  Güterstand  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  nach  der  Bauerordnung  vom  16  Mai  1616  oder  der  Bauerordnung
  vom  30.  Dezember  1764  oder  nach  den  Statuten  der  Städte  Stettin.  Pölitz.
Pyrit:,  Alt-Damm  oder  Gars  an  der  Oder,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  allgemeine
Gütergemeinschaft

6.  Im  Falle  der  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  finden,
wenn  für  die  Ehe  bisher  die  Bauerordnung  vom  16.  Mai  1616  galt,  die  Vorschriften  des
5  4  Abs.  2  Aurendangk.

Galt  für  die  Ehbe  bisher  die  Bauerordnung  vom  30.  Dezxember  1764  und  ist  bei
dem  Tode  eines  Ehegatten  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht  vorhanden,  so  wird
die  Gütergemeinschaft  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  anderen  Erben
des  verstorbenen  Ehegatten  fortgesetzt.  Die  Vorschriften  der  KH  1488  bis  1518  des
Buürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung;  an  die  Stelle  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  treten  die  anderen  Erben.  "

alten  für  die  Ehe  bisher  die  Statuten  der  Städte  Stettin  oder  Pölits  und  ist
bei  dem  Todo  eines  Ehegatten  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht  vorhanden,  80
finden  die  Vorschriften  des  Artikel  46  88  2,  3  Anwendung.

6  7.  Soweit  für  die  in  den  #886  1,  5  bezeichneten  Ehen  bisher  die  Vorschriften  des
Allgemeinen  Landrechts  Teil  II  Titel  1  379,  386,  391  bis  395,  420  und  Titel  18  88  782  ff.
gelten,  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  47  §  1  Abs.  2  5  2  Anwendung.

Art.  SS.  S  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  der  all-·emelnen
  Gutergemeinschaft  nach  einem  der  Rechte,  welche  in  den  Provinzen
enle  g.  Mpletgin.  Hannover.  Hessen-Nassaun  und  in  den  Hohensollernschen

  Landen  gelten,  so  troten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesotzbuchs  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.
  Diese  Vorschrift  findet  in  der  Provinzs  Hannover  keine  Anwendung  auf
Ehen,  su  deren  Vermögen  ein  in  der  Höferrolle  eingetragener  Hof  gehört.

Ist  für  eine  Ehe  mit  dem  gesetzlichen  Güterstande  der  Neumünsterschen
Kirchspielgebrkuche  die  für  den  Eintritt  der  Gütergemeinschaft  bisher  massgebonde
Frist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  noch  nicht  abgelaufen.
so  gilt  die  Vorschrift  des  Abs.  1  von  dem  Ablaufe  der  Frist  an.

Besteht  für  eine  Ehe  dor  gesotzliche  Gütorstand  der  allgemeinen  Gütorgemein-"schaft
  nach  einem  der  Rechte,  welche  in  den  Hohensollernschen  Landen  gelten,
s##  findet  die  Vorschrift  des  1445  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  insoweit  Auwendung,
  als  der  Mann  nach  dem  bisherigen  Rechte  der  Einwilligung  der  Frau  zu  Ver-(Fortsetzung

  folgt  Selte  458)

456  —